Autor: Maria Hoffmann, Pflegeexpertin bei Lumira | Fachlich geprüft von: Fachredaktion Lumira | Stand: Juni 2026
Wer die Diagnose Pflegegrad 1 Leistungen zum ersten Mal aufschlüsseln muss, erlebt oft eine Überraschung: Der niedrigste Pflegegrad bringt deutlich weniger Leistungen als viele erwarten. Kein Pflegegeld, nur der Entlastungsbetrag von 125 € monatlich — und die Frage, ab wann sich eine 24-Stunden-Betreuung sinnvoll organisieren lässt. Dieser Artikel erklärt, was mit Pflegegrad 1 wirklich möglich ist, wo die Grenzen liegen und wann eine Höherstufung auf PG 2 sinnvoll wird.
- Entlastungsbetrag: 125 €/Monat — zweckgebunden für anerkannte Entlastungsangebote
- Kein Pflegegeld bei PG 1 — erst ab Pflegegrad 2 (347 €/Monat)
- Kein Anspruch auf Pflegesachleistungen bei ambulantem Pflegedienst
- Wohnraumanpassung bis 4.000 € pro Maßnahme (§ 40 SGB XI) nutzbar
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingeschränkt nutzbar
- 24h-Pflege kaum sinnvoll finanzierbar — Eigenanteil sehr hoch ohne PG 2+
Was ist Pflegegrad 1 — und was bedeutet „geringe Beeinträchtigung"?
Pflegegrad 1 wird vergeben, wenn der MDK (Medizinischer Dienst) beim NBA-Gutachten eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit feststellt — das entspricht einem Gesamtpunktwert von 12,5 bis unter 27 Punkten. In der Praxis bedeutet das: Die Person kann die meisten Alltagsaufgaben noch selbst erledigen, braucht aber in einzelnen Bereichen Unterstützung oder Aufsicht.
Typische Situationen bei PG 1: leichte kognitive Einschränkungen, beginnende Demenz, eingeschränkte Mobilität ohne erhebliche Pflegebedürftigkeit, oder Orientierungsprobleme, die hauptsächlich Beaufsichtigung erfordern.
Pflegegrad 1 Leistungen: Was zahlt die Pflegekasse?
| Leistung | PG 1 (2026) | PG 2 zum Vergleich |
|---|---|---|
| Pflegegeld (häusliche Pflege durch Angehörige) | ✗ Nicht vorhanden | 347 €/Monat |
| Pflegesachleistungen (ambulanter Dienst) | ✗ Nicht vorhanden | bis 761 €/Monat |
| Entlastungsbetrag | 125 €/Monat | 125 €/Monat |
| Verhinderungspflege | ⚠ Eingeschränkt | bis 1.612 €/Jahr |
| Kurzzeitpflege | ⚠ Eingeschränkt | bis 1.774 €/Jahr |
| Pflegehilfsmittel (z. B. Handschuhe) | 40 €/Monat | 40 €/Monat |
| Wohnraumanpassung (§ 40 SGB XI) | bis 4.000 € pro Maßnahme | bis 4.000 € pro Maßnahme |
| Tagespflege | ✗ Nicht vorhanden | bis 689 €/Monat |
Was kann mit dem Entlastungsbetrag (125 €) bezahlt werden?
Der Entlastungsbetrag von 125 € monatlich ist die zentrale Leistung bei Pflegegrad 1. Er ist zweckgebunden — kann aber für eine überraschend breite Palette von Leistungen eingesetzt werden:
- Alltagsbegleiter und Betreuungsgruppen
- Tagesstrukturierende Angebote (z. B. Seniorenzentrum)
- Ambulante Betreuungsdienste mit Landesanerkennung
- Haushaltsnahe Dienstleistungen über zugelassene Dienste
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) — seit 2021 anrechenbar
- Direkte Barzahlung an Angehörige
- Nicht anerkannte private Dienstleister
- Pflegemittel und Hilfsmittel
- Arztbesuche oder Medikamente
Wann lohnt sich 24-Stunden-Pflege bei Pflegegrad 1?
Eine 24-Stunden-Betreuung ist bei Pflegegrad 1 finanziell kaum sinnvoll zu organisieren — die Pflegekasse zahlt keinen Zuschuss für ambulante Pflegedienste oder Pflegegeld. Wer dennoch eine 24h-Kraft benötigt (z. B. bei beginnender Demenz mit erheblichem Aufsichtsbedarf), trägt die Kosten fast vollständig selbst.
Zum Vergleich: Mit Pflegegrad 2 sinkt der Eigenanteil durch das Pflegegeld (347 €) um weitere 347 € monatlich. Das macht eine Höherstufung oft sehr attraktiv — wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Ab wann Pflegegrad 2 beantragen — und wie?
Eine Höherstufung von PG 1 auf PG 2 lohnt sich, sobald der Hilfebedarf in mehreren NBA-Modulen zunimmt. Typische Auslöser:
| Signal | NBA-Modul | Handlung |
|---|---|---|
| Erhöhte Sturzgefahr, Unterstützung beim Transfer nötig | Modul 1 (Mobilität) | Höherstufungsantrag stellen |
| Demenz nimmt zu, Beaufsichtigung ganztags nötig | Modul 2 (Kognition) | Pflegetagebuch führen |
| Hilfe bei Körperpflege täglich erforderlich | Modul 4 (Selbstversorgung) | Arztbericht aktualisieren |
| Sozialer Rückzug, Ängste, Verhaltensänderungen | Modul 3 (Verhalten) | Dokumentation durch Angehörige |
Was Familien mit Pflegegrad 1 jetzt tun können
- Entlastungsbetrag sofort nutzen — 125 €/Monat für Entlastungsangebote beantragen, nicht verfallen lassen
- Wohnraumanpassung prüfen — Haltegriffe, Duschsitz, Schwellenabbau bis 4.000 € werden gefördert
- Pflegetagebuch führen — für den Fall einer Verschlechterung sofort Dokumentation starten
- MDK-Kriterien kennenlernen — die 6 NBA-Module und ihre Gewichtung verstehen
- Arzt einbeziehen — aktuellen Arztbericht bereithalten, der alle Einschränkungen dokumentiert
- Höherstufungsantrag vorbereiten — sobald Verschlechterung erkennbar wird, sofort handeln
Für die vollständige Leistungsübersicht aller Pflegegrade — von PG 1 bis PG 5 — und alle Antragswege empfehlen wir unseren Pillar-Artikel: Pflegegrad & Leistungen 2026: Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Anträge →
Häufige Fragen — Pflegegrad 1 Leistungen
Bekommt man bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein. Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2 (347 €/Monat). Bei Pflegegrad 1 steht nur der Entlastungsbetrag von 125 € monatlich zur Verfügung — zweckgebunden für anerkannte Entlastungsangebote, nicht als freie Auszahlung.
Wann sollte man eine Höherstufung auf PG 2 beantragen?
Sobald sich der Hilfebedarf in mehreren Bereichen erhöht — z. B. zunehmende Sturzgefahr, Demenzsymptome, oder tägliche Hilfe bei der Körperpflege nötig wird. Den Antrag stellt man formlos bei der Pflegekasse. Es empfiehlt sich, vorher ein Pflegetagebuch zu führen und einen aktuellen Arztbericht zu haben.
Ist 24-Stunden-Pflege bei Pflegegrad 1 möglich?
Möglich ist es prinzipiell — aber ohne Pflegegeld oder Sachleistungen kaum finanzierbar. Familien tragen fast den gesamten Kostenanteil selbst. In Einzelfällen, etwa bei beginnender Demenz mit hohem Aufsichtsbedarf, kann es sinnvoll sein — dann sollte aber parallel eine Höherstufung beantragt werden.
Kann der Entlastungsbetrag angespart werden?
Ja. Nicht genutzte Entlastungsbeträge können bis zu 12 Monate übertragen werden. Wer im Januar 125 € nicht nutzt, kann im Dezember des Folgejahres theoretisch bis zu 1.500 € abrufen — wenn kein Betrag genutzt wurde. Nicht genutzte Beträge verfallen nach Ablauf der 12-Monatsfrist endgültig.
