Autor: Maria Hoffmann, Pflegeexpertin bei Lumira | Fachlich geprüft von: Fachredaktion Lumira | Stand: Juni 2026
Viele Familien wissen nicht, dass sie die 24-Stunden-Pflege steuerlich absetzen können — und das deutlich wirksamer als die meisten vermuten. Wer die Kosten für 24-Stunden-Betreuung von der Steuer absetzt, profitiert direkt: Der Steuerbonus nach § 35a EStG kann bis zu 4.000 € pro Jahr einsparen — ohne Antrag beim Finanzamt, nur über die Steuererklärung. Dieser Artikel erklärt, wer davon profitiert, was konkret absetzbar ist und wie die Abrechnung in der Praxis funktioniert.
- Bis zu 4.000 € Steuerbonus pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % von max. 20.000 € Kosten)
- Absetzbar: Betreuung, Grundpflege, Haushaltshilfe — sofern im Haushalt erbracht
- Voraussetzung: Überweisung (kein Barzahlung), Rechnung muss vorliegen
- Wer absetzt: Die Person, die zahlt — also oft die Angehörigen
- Kombinierbar mit Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege
Was ist § 35a EStG — und warum ist er für Pflegefamilien relevant?
§ 35a des Einkommensteuergesetzes erlaubt es, Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abzuziehen — nicht als Werbungskosten (die nur die Bemessungsgrundlage senken), sondern direkt von der zu zahlenden Steuer. Das ist deutlich wertvoller.
Für Familien mit 24-Stunden-Betreuung bedeutet das: Leistungen, die die Pflegekraft im Haushalt erbringt — also Betreuung, Grundpflege, Hauswirtschaft — können steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie über eine Agentur oder einen Dienstleister abgerechnet werden.
Was ist bei 24-Stunden-Pflege konkret absetzbar?
| Leistung | Absetzbar nach § 35a? | Hinweis |
|---|---|---|
| Grundpflege (Waschen, Anziehen, Transfers) | ✓ Ja | Haushaltsnahe Pflegeleistung |
| Betreuung, Beaufsichtigung, Gesellschaft | ✓ Ja | Im Haushalt erbracht |
| Hauswirtschaft (Kochen, Putzen, Einkaufen) | ✓ Ja | Bis max. 20.000 € p.a. Bemessungsbasis |
| Agenturgebühren / Vermittlungskosten | ⚠ Teilweise | Nur wenn im Zusammenhang mit Haushalt |
| Fahrtkosten der Pflegekraft | ✗ Nein | Nicht als haushaltsnahe Leistung |
| Pflegemittel, Inkontinenzmaterial | ✗ Nein | Ggf. als außergewöhnliche Belastung (§ 33) |
| Umbaumaßnahmen (Haltegriffe, Duschsitz) | ✗ Nein | Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 — separat max. 1.200 € |
Wie viel Steuer lässt sich konkret sparen?
Der Steuerbonus berechnet sich immer als 20 % der tatsächlich bezahlten Kosten — direkt abgezogen von der Steuerschuld, maximal 4.000 € pro Jahr (= 20 % von 20.000 €).
Voraussetzungen: Was muss erfüllt sein?
Das Finanzamt akzeptiert ausschließlich Zahlungen, die auf einem Kontoauszug nachweisbar sind. Barzahlungen — auch mit Quittung — werden nicht anerkannt. Das ist die häufigste Fehlerquelle.
Eine ordnungsgemäße Rechnung der Agentur oder des Pflegedienstes ist zwingend erforderlich. Die Rechnung muss Name, Adresse, Leistungsbeschreibung, Zeitraum und Betrag enthalten.
§ 35a gilt für Leistungen, die in der eigenen Wohnung oder im Haushalt der gepflegten Person stattfinden. Ambulante Tagespflege außerhalb des Haushalts fällt nicht darunter.
Der Steuerbonus steht der Person zu, die die Kosten tatsächlich trägt. Das sind häufig die Kinder des Pflegebedürftigen. Wenn mehrere Angehörige anteilig zahlen, kann jeder seinen Teil geltend machen — den Höchstbetrag teilen sie sich jedoch.
Schritt für Schritt: So setzen Sie die Kosten ab
- Rechnungen sammeln — alle Monatsrechnungen der Agentur über das Jahr aufbewahren
- Kontoauszüge bereithalten — Nachweis der Überweisungen (Finanzamt fordert das nicht immer an, sollte aber vorliegen)
- Steuererklärung: Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen — dort den Gesamtbetrag eintragen (Zeile „haushaltsnahe Dienstleistungen")
- Nur Arbeitskosten, keine Materialkosten — falls die Rechnung beides enthält, nur den Arbeitskostenanteil angeben
- Finanzamt beachtet den Höchstbetrag automatisch — 20 % × max. 20.000 € = max. 4.000 €
Was, wenn ich keine oder kaum Steuerschuld habe?
§ 35a ist eine Steuerermäßigung — das heißt, er kann die Steuerschuld nur bis auf null senken, nicht darunter. Wer wenig oder gar keine Einkommensteuer zahlt, profitiert also weniger oder gar nicht.
| Situation | § 35a sinnvoll? | Alternative |
|---|---|---|
| Berufstätiges Kind zahlt Kosten, hat Steuerschuld | ✓ Ja, voll nutzbar | — |
| Rentner zahlt selbst, hat geringe Steuerschuld | ⚠ Teilweise | Restbetrag über § 33 prüfen |
| Rentner zahlt selbst, keine Steuerschuld | ✗ Nein | § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) |
| Mehrere Kinder teilen Kosten | ✓ Anteilig für jeden | Klare Aufteilung dokumentieren |
Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden
| Fehler | Folge | So vermeiden |
|---|---|---|
| Barzahlung statt Überweisung | Abzug wird abgelehnt | Immer Überweisung — auch bei kleinen Beträgen |
| Keine Rechnung aufbewahrt | Probleme bei Nachfragen | Alle Monatsrechnungen mindestens 4 Jahre aufheben |
| Pflegekasse-Erstattungen nicht abgezogen | Zu hoher Ansatz, Korrekturbedarf | Nur den selbst getragenen Eigenanteil ansetzen |
| Materialkosten mit angesetzt | Finanzamt kürzt | Nur Arbeits- und Fahrtkosten der Pflegekraft |
| § 35a und § 33 doppelt genutzt | Nicht erlaubt | Dieselben Kosten nur einmal absetzen — entweder § 35a oder § 33 |
§ 35a kombinieren: Maximale Förderung ausschöpfen
Für Familien mit 24h-Betreuung gibt es mehrere Förderungen, die sich kombinieren lassen:
- PG 2: 347 € Pflegegeld
- PG 3: 728 € Pflegegeld
- PG 4: 984 € Pflegegeld
- +125 € Entlastungsbetrag (alle PG)
- Bis 4.000 € Steuerbonus/Jahr
- = bis 333 €/Monat Ersparnis
- Direkt von Steuerschuld
- Kombinierbar mit Pflegegeld
Fazit: § 35a lohnt sich — fast immer
Bei einer typischen 24-Stunden-Betreuung schöpfen Familien den Maximalbonus von 4.000 € pro Jahr fast immer vollständig aus. Das entspricht einer echten Entlastung von rund 333 € pro Monat — ohne zusätzliche Antragsstellung, nur über die Steuererklärung.
Die wichtigsten Voraussetzungen: Überweisung statt Barzahlung, Rechnung aufbewahren, und nur den selbst getragenen Anteil ansetzen.
Alle Kostenbausteine der 24-Stunden-Betreuung — Grundpreise, Pflegekasse-Leistungen und der vollständige Förderrechner — finden Sie im Hauptartikel: 24-Stunden-Pflege Kosten 2026: Preise, Gehalt und Tipps im Überblick →
Häufige Fragen — § 35a und 24-Stunden-Pflege
Kann ich die 24-Stunden-Pflege komplett von der Steuer absetzen?
Nein, § 35a gewährt maximal einen Steuerbonus von 4.000 € pro Jahr (20 % von 20.000 € Kosten). Bei typischen 24h-Pflegekosten von 2.700–3.500 €/Monat wird dieser Höchstbetrag fast immer erreicht. Den Rest müssen Familien selbst tragen — abzüglich Pflegegeld und Entlastungsbetrag.
Wer setzt die Kosten ab — die gepflegte Person oder die Angehörigen?
Derjenige, der die Rechnung zahlt, kann absetzen. Zahlen Kinder die Betreuungskosten, setzen die Kinder ab. Zahlt der Pflegebedürftige selbst, setzt er ab — sofern er eine entsprechende Steuerschuld hat. Teilen sich mehrere Angehörige die Kosten, teilen sie sich auch den Bonus anteilig.
Gilt § 35a auch für Agenturgebühren?
Agenturgebühren können teilweise angesetzt werden, wenn sie eindeutig im Zusammenhang mit der Haushaltspflege stehen. Reine Vermittlungsgebühren ohne Dienstleistungsanteil sind oft schwieriger anzuerkennen. Im Zweifel Steuerberater fragen oder die Rechnung nach Leistungsarten aufschlüsseln lassen.
Muss ich § 35a extra beantragen?
Nein. Der Bonus wird automatisch beim Ausfüllen der Steuererklärung berücksichtigt — in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen". Weder beim Finanzamt noch bei der Pflegekasse ist ein separater Antrag nötig.
