Von Maria Hoffmann, Pflegeexpertin bei Lumira | Zuletzt aktualisiert: März 2027
Wenn ein Elternteil oder Partner plötzlich pflegebedürftig wird, stehen Berufstätige vor einer existenziellen Frage: Wie lässt sich Pflege mit dem Beruf vereinbaren? Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) geben Arbeitnehmern das Recht auf Freistellung — aber der Arbeitgeber zahlt dabei nicht automatisch. Dieser Artikel klärt, wer was zahlt, wie lange die Freistellung dauert und welche Fallstricke es gibt.
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu 10 Tage, Pflegeunterstützungsgeld 90 % Netto
- Pflegezeit: bis zu 6 Monate, unbezahlt, ab 16 Beschäftigten
- Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate, reduzierte Arbeitszeit (min. 15 Std./Woche), ab 26 Beschäftigten
- Zinsloses Darlehen: über BAFzA beantragbar, um Einkommensverluste zu überbrücken
- Kündigungsschutz: gilt während der gesamten Freistellungszeit
Überblick: Die drei Stufen der Pflegefreistellung
Das deutsche Recht kennt drei verschiedene Instrumente für berufstätige Pflegepersonen — mit unterschiedlicher Dauer, Bezahlung und Voraussetzungen.
| Instrument | Dauer | Zahlung | Anspruch ab | Gesetz |
|---|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | bis 10 Arbeitstage | Pflegeunterstützungsgeld 90 % Netto (Pflegekasse) | alle Betriebsgrößen | §2 PflegeZG, §44a SGB XI |
| Pflegezeit | bis 6 Monate | unbezahlt (Darlehen möglich) | ab 16 Beschäftigte | §3 PflegeZG |
| Familienpflegezeit | bis 24 Monate | reduziertes Gehalt (Darlehen möglich) | ab 26 Beschäftigte | §2 FPfZG |
Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen 24 Monate je pflegebedürftiger Person nicht überschreiten (§7 Abs. 1 PflegeZG). Wer zuerst 6 Monate Pflegezeit nimmt, kann danach noch max. 18 Monate Familienpflegezeit in Anspruch nehmen.
Pflegeunterstützungsgeld: Was zahlt die Pflegekasse?
Bei einer plötzlichen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben — und erhalten in dieser Zeit Pflegeunterstützungsgeld. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit in der Regel nichts.
| Merkmal | Details |
|---|---|
| Höhe | 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts |
| Dauer | bis zu 10 Arbeitstage (nicht kalendarische Tage) |
| Zahler | Pflegekasse des Pflegebedürftigen |
| Voraussetzung | Pflegebedürftigkeit mind. PG 1; akute Pflegesituation |
| Antrag | Arbeitnehmer informiert Arbeitgeber → Arbeitgeber meldet bei Pflegekasse |
| Betriebsgröße | Anspruch unabhängig von der Betriebsgröße |
Ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen beschleunigt die Auszahlung des Pflegeunterstützungsgeldes erheblich. Der Arzt kann eine vorläufige Pflegebedürftigkeit bescheinigen, auch wenn der Pflegegrad noch nicht offiziell festgestellt wurde.
Pflegezeit (§3 PflegeZG): Bis zu 6 Monate vollständige Freistellung
Die Pflegezeit ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 6 Monaten. Der Arbeitgeber ist ab 16 Beschäftigten verpflichtet, sie zu gewähren — zahlt aber in der Regel kein Gehalt.
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Ankündigungsfrist | 10 Arbeitstage schriftliche Ankündigung beim Arbeitgeber |
| Form | Vollständige Freistellung oder Teilzeitarbeit |
| Anspruch gegen | Arbeitgeber ab 16 Beschäftigten |
| Vergütung | Keine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers |
| Darlehen | Zinsloses Bundesfamiliendarlehen beantragbar (BAFzA) |
| Kündigungsschutz | Ja — ab Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit |
| Sozialversicherung | Freiwillige Weiterversicherung oder beitragsfreie Familienversicherung prüfen |
Viele berufstätige Angehörige verwechseln Pflegezeit mit bezahltem Sonderurlaub. Das ist falsch: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das Gehalt fortzuzahlen. Das zinslose Darlehen des Bundes kann einen Teil des Einkommensausfalls ausgleichen — es muss aber zurückgezahlt werden.
Damit Sie nicht selbst aus dem Beruf aussteigen müssen: eine qualifizierte Betreuungskraft übernimmt die tägliche Pflege zu Hause.
Kostenlos beraten lassen →Familienpflegezeit (§2 FPfZG): Bis zu 24 Monate Teilzeit
Die Familienpflegezeit ist das längere Instrument: bis zu 24 Monate, aber mit mindestens 15 Stunden Arbeitszeit pro Woche. Der Arbeitgeber muss zustimmen und hat bei 26+ Beschäftigten einen gesetzlichen Anspruch.
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Ankündigungsfrist | 8 Wochen schriftliche Ankündigung |
| Mindestarbeitszeit | 15 Stunden/Woche |
| Anspruch gegen | Arbeitgeber ab 26 Beschäftigten |
| Vergütung | Anteilig nach geleisteten Stunden |
| Darlehen | Zinsloses Bundesfamiliendarlehen beantragbar |
| Kündigungsschutz | Ja — ab Ankündigung bis 8 Wochen nach Ende |
Das Bundesfamiliendarlehen wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt. Es gleicht die Hälfte des Einkommensausfalls aus und wird nach Rückkehr in die Vollzeitarbeit in kleinen Raten zurückgezahlt. Infos unter: www.bafza.de
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber die Pflegezeit bezahlen?
Nein. Weder bei der Pflegezeit (§3 PflegeZG) noch bei der Familienpflegezeit (§2 FPfZG) ist der Arbeitgeber gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Es gibt jedoch das zinslose Bundesfamiliendarlehen und – bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung – das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse (90 % des Nettolohns für bis zu 10 Tage).
Wie lange kann ich insgesamt für Pflege freigestellt werden?
Die Gesamtdauer von Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen ist auf 24 Monate je pflegebedürftiger Person begrenzt. Hinzu kommen maximal 10 Arbeitstage für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (mit Pflegeunterstützungsgeld).
Gilt Pflegezeit auch in kleinen Betrieben?
Die Pflegezeit (6 Monate) gilt für Betriebe ab 16 Beschäftigten, die Familienpflegezeit ab 26 Beschäftigten. In kleineren Betrieben kann der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage) gilt jedoch für alle Betriebsgrößen.
Was passiert mit meiner Krankenversicherung während der Pflegezeit?
Gesetzlich Versicherte können sich während der unbezahlten Pflegezeit entweder freiwillig weiterversichern oder über ein Familienmitglied beitragsfrei mitversichern lassen. Privat Versicherte tragen ihre Beiträge selbst weiter. Das BAFzA-Darlehen kann auch zur Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge genutzt werden.
Kann mein Arbeitgeber mich während der Pflegezeit kündigen?
Nein — es besteht gesetzlicher Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich.
Professionelle Pflege — damit Sie im Beruf bleiben können
Eine 24h-Betreuungskraft von Lumira übernimmt die häusliche Betreuung — kostenlos beraten, unverbindlich starten.
Jetzt kostenlos beraten → Fragebogen ausfüllen →
