Autor: Maria Hoffmann, Pflegeexpertin bei Lumira | Stand: September 2026 | Aktualisiert: 2026-09-01
Die Pflegeversicherung zahlt 2026 deutlich mehr, als viele Familien wissen: Neben Pflegegeld (bis zu 990 € monatlich) und Pflegesachleistungen (bis zu 2.309 €) stehen allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 ein Entlastungsbetrag von 131 € monatlich, ein gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 €, monatliche Pflegehilfsmittel im Wert von 42 € sowie einmalige Zuschüsse zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 € zu. Wer alle Ansprüche kennt und kombiniert, kann den Eigenanteil bei häuslicher Pflege erheblich senken.
Alle Beträge gelten ab Pflegegrad 2, sofern nicht anders angegeben. Quelle: SGB XI, Stand 2026.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Der Kernunterschied
Das Pflegegeld ist die bekannteste Leistung der Pflegeversicherung. Es wird ausgezahlt, wenn Angehörige oder andere Privatpersonen die Pflege übernehmen — also nicht ein zugelassener Pflegedienst. Das Geld erhält der Pflegebedürftige direkt und kann es frei verwenden, auch als Anerkennung für die pflegenden Angehörigen. Bei Pflegegrad 2 beträgt es 347 €, bei Pflegegrad 3 bereits 599 €.
Die Pflegesachleistungen dagegen sind deutlich höher — aber zweckgebunden. Sie werden nicht ausgezahlt, sondern direkt mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Agentur (nach Entsenderecht) verrechnet. Für Pflegegrad 4 stehen monatlich 1.778 € an Sachleistungen zur Verfügung. Wer einen ambulanten Pflegedienst für bestimmte Aufgaben einsetzt und gleichzeitig Angehörige pflegen lässt, kann beide Töpfe anteilig nutzen — das nennt sich Kombileistung (§ 38 SGB XI).
Wichtig zu wissen: Sachleistungen werden nicht bar ausbezahlt, wenn sie nicht genutzt werden — sie verfallen am Monatsende. Deshalb sollten Familien schon bei der Pflegeplanung prüfen, wie viel Sachleistungsbudget sie tatsächlich abrufen können und wollen.
| Pflegegrad | Pflegegeld (§ 37) | Sachleistungen (§ 36) | Entlastungsbetrag (§ 45b) |
|---|---|---|---|
| PG 1 | — (kein Anspruch) | — (kein Anspruch) | 131 €/Monat |
| PG 2 | 347 €/Monat | 761 €/Monat | 131 €/Monat |
| PG 3 | 599 €/Monat | 1.432 €/Monat | 131 €/Monat |
| PG 4 | 800 €/Monat | 1.778 €/Monat | 131 €/Monat |
| PG 5 | 990 €/Monat | 2.309 €/Monat | 131 €/Monat |
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Das neue gemeinsame Budget
Seit der Pflegereform, die zum 1. Juli 2025 in Kraft trat, wurden Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zu einem einheitlichen Jahresbudget zusammengeführt. Das ist ein wichtiger Fortschritt für pflegende Angehörige: Früher musste man zwischen beiden Topfen wählen und kompliziert umwidmen; jetzt gibt es einen flexibel einsetzbaren Gesamtbetrag.
Das neue gemeinsame Budget 2026 beträgt bis zu 3.539 € pro Jahr und kann für beide Zwecke eingesetzt werden — also sowohl für die Vertretungspflege bei Urlaub oder Krankheit der Hauptpflegeperson als auch für einen stationären Kurzzeitaufenthalt. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Eine Einschränkung bleibt: Für Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung kann maximal die Hälfte des Budgets, also bis zu 1.770 €, eingesetzt werden — der Rest steht für Verhinderungspflege zur Verfügung.
In der Praxis bedeutet das: Wenn die Hauptpflegeperson — meist ein Familienmitglied — in den Urlaub fährt oder erkrankt, können professionelle Betreuungskräfte oder andere Personen die Pflege für bis zu 6 Wochen übernehmen, finanziert aus diesem Budget. Lumira-Kunden können in dieser Zeit auf eine Betreuungskraft aus unserem Netzwerk zurückgreifen.
Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung
Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich (§ 45b SGB XI) steht allen Pflegebedürftigen zu — bereits ab Pflegegrad 1. Er ist zweckgebunden: Er darf nur für anerkannte Entlastungsleistungen genutzt werden, zum Beispiel für Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, zugelassene Pflegedienste oder Tagesbetreuungsangebote. Nicht verbrauchte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können bis zu 18 Monate vorgetragen werden.
Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) werden monatlich mit bis zu 42 € erstattet. Darunter fallen Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel. Der Antrag läuft über die Pflegekasse; viele Anbieter übernehmen die Abwicklung direkt.
Für Maßnahmen zur Wohnraumanpassung zahlt die Pflegekasse Zuschüsse von bis zu 4.000 € pro Maßnahme — etwa für Treppenlifte, behindertengerechte Badezimmer oder Türverbreiterungen. Leben mehrere Pflegebedürftige im selben Haushalt, können die Zuschüsse je Person beantragt werden, also bis zu 16.000 € gesamt bei vier Personen.
Pflegeversicherung und 24h-Pflege: Was zusammengeht
Viele Familien fragen uns, welche Pflegeversicherungsleistungen bei einer 24h-Pflege zu Hause kombiniert werden können. Die gute Nachricht: Nahezu alle Bausteine sind kombinierbar. Das Pflegegeld fließt weiter, solange keine oder nur anteilige Sachleistungen abgerufen werden. Der Entlastungsbetrag kann für ergänzende Betreuungsleistungen genutzt werden. Und das Budget für Verhinderungspflege steht zur Verfügung, wenn die Hauptbetreuungskraft wechselt oder kurzzeitig ausfällt.
Bei unserem Modell — legale EU-Entsendung nach § 36a SGB XI — kann die Betreuungsleistung zudem steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden (§ 35a EStG). Das senkt die Steuerlast um bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Jahr. In der Praxis ergibt sich für viele Familien mit Pflegegrad 3 oder 4 ein monatlicher Eigenanteil von unter 1.500 € — trotz einer hochwertigen Rund-um-die-Uhr-Betreuung.
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Leistungen beantragen: So gehen Sie vor
Alle Leistungen der Pflegeversicherung werden nicht automatisch ausgezahlt — sie müssen beantragt werden. Der erste Schritt ist immer der Pflegegradantrag bei der Pflegekasse. Nach einem Hausbesuch des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) wird der Pflegegrad festgestellt. Danach sollten Sie alle oben genannten Leistungen einzeln beantragen — Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag und Wohnraumzuschüsse laufen über separate Formulare.
Unser Team bei Lumira unterstützt Familien regelmäßig dabei, alle Leistungsansprüche vollständig auszuschöpfen. In unserer Erfahrung wird vor allem der Entlastungsbetrag häufig nicht genutzt — obwohl er monatlich anfällt und sich auf bis zu 2.358 € bei 18 Monaten Ansparen akkumulieren kann. Auch der Steuerbonus nach § 35a EStG wird zu oft vergessen. Wir helfen Ihnen, all das korrekt zu beantragen.
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FAQ — Pflegeversicherung Leistungen 2026
Welche Leistungen zahlt die Pflegeversicherung 2026?
Die Pflegeversicherung zahlt 2026 je nach Pflegegrad: Pflegegeld (bis 990 € bei PG 5), Pflegesachleistungen (bis 2.309 € bei PG 5), einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (bis 3.539 €), den Entlastungsbetrag (131 €/Monat ab PG 1), Pflegehilfsmittel (bis 42 €/Monat) sowie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung (bis 4.000 € je Maßnahme).
Wie hoch ist das Pflegegeld 2026 nach Pflegegrad?
Das Pflegegeld beträgt 2026: Pflegegrad 2: 347 €, Pflegegrad 3: 599 €, Pflegegrad 4: 800 €, Pflegegrad 5: 990 € monatlich. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag von 131 €.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?
Pflegegeld wird direkt ausgezahlt, wenn Angehörige pflegen. Pflegesachleistungen sind höher, aber zweckgebunden für professionelle Dienste. Beide können als Kombileistung nach § 38 SGB XI anteilig kombiniert werden.
Können Pflegegeld und Sachleistungen kombiniert werden?
Ja. Wer Sachleistungen nicht voll ausschöpft, erhält das Pflegegeld anteilig weiter. Bei 50 % Sachleistungsnutzung gibt es zusätzlich 50 % des Pflegegelds. Das ist in vielen Fällen die optimale Kombination.
Was ist der Entlastungsbetrag und für wen gilt er?
Der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Er ist zweckgebunden für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Nicht genutzte Beträge können bis zu 18 Monate übertragen werden.
Wie lange wird Verhinderungspflege 2026 bezahlt?
Seit Juli 2025 gibt es ein gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 € im Jahr — das entspricht etwa 6 Wochen Vertretungspflege. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2.
Zahlt die Pflegeversicherung auch bei 24h-Pflege zu Hause?
Ja. Pflegegeld, Entlastungsbetrag und anteilige Sachleistungen können bei häuslicher 24h-Pflege kombiniert werden. Zusätzlich ist der Steuerbonus nach § 35a EStG nutzbar. Wir beraten Sie gern dazu.

