Autor: Maria Hoffmann, Pflegeexpertin bei Lumira | Stand: Oktober 2026 | Aktualisiert: 2026-10-20
§35a EStG ermöglicht es, Kosten für haushaltsnahe Pflegeleistungen direkt von der Steuerschuld abzuziehen — bis zu 4.000 € pro Jahr. Das entspricht 20 % von maximal 20.000 € anrechenbaren Aufwendungen. Für Familien, die eine 24h-Betreuungskraft beschäftigen oder eine Pflegeagentur beauftragen, ist dieser Steuervorteil oft erheblich. Voraussetzung: Die Leistung wird im Haushalt des Pflegebedürftigen erbracht und per Überweisung bezahlt.
- Steuerbonus: 20 % der Pflegekosten, direkt von der Steuerschuld
- Maximale Ersparnis: 4.000 € pro Jahr
- Anrechenbare Höchstkosten: 20.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen
- Voraussetzung: Zahlung per Überweisung (keine Barzahlung!)
- Leistung muss im inländischen Haushalt erbracht werden
- Gilt für Pflegebedürftige, pflegende Angehörige im gleichen Haushalt und Beauftragende
Was ist §35a EStG und wie funktioniert der Steuerabzug?
§35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt die steuerliche Förderung haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen. Im Pflegebereich bedeutet das: Wer für die Betreuung eines Angehörigen oder für die eigene Versorgung eine Pflegekraft oder einen Pflegedienst bezahlt, kann 20 % dieser Kosten direkt von der Steuerschuld abziehen.
Wichtig: Es handelt sich nicht um einen Abzug vom zu versteuernden Einkommen (wie bei Sonderausgaben oder Werbungskosten), sondern um eine direkte Steuerminderung. Das bedeutet: Wer 1.000 € Steuerersparnis nach §35a berechnet, zahlt tatsächlich 1.000 € weniger Steuern — unabhängig vom eigenen Steuersatz. Deshalb ist dieser Paragraf besonders wertvoll.
| Kategorie (§35a EStG) | Maximale Aufwendungen | Steuerbonus (20 %) | Max. Steuerersparnis |
|---|---|---|---|
| Mini-Job-Pflegekraft (§35a Abs. 1) | 2.550 € | 20 % | 510 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2) | 20.000 € | 20 % | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3) | 6.000 € | 20 % | 1.200 € |
Für die meisten Pflegesituationen ist Absatz 2 (haushaltsnahe Dienstleistungen) relevant. Hier können Kosten für professionelle Pflegedienste, Betreuungsagenturen und angestellte Pflegekräfte bis zu 20.000 € jährlich geltend gemacht werden — also ein Steuervorteil von maximal 4.000 €.
Was ist konkret absetzbar — und was nicht?
Nicht alle Pflegekosten sind nach §35a EStG absetzbar. Entscheidend ist, dass die Leistung "im Haushalt" erbracht wird und haushaltsnahen Charakter hat. Das Finanzamt unterscheidet dabei klar.
| Kosten | Absetzbar nach §35a? | Erläuterung |
|---|---|---|
| Grundpflege durch Pflegedienst (im Haushalt) | Ja | Körperpflege, Anziehen, Essen reichen |
| 24h-Betreuungsagentur (anteilig) | Ja (anteilig) | Haushaltsnaher Leistungsanteil laut Rechnung |
| Fahrtkosten des Pflegedienstes | Nein | Nicht im Haushalt erbracht |
| Medikamente | Nein | Keine haushaltsnahe Leistung |
| Barzahlungen | Nein | Pflicht: Zahlung per Überweisung |
| Pflegeheimkosten (haushaltsnaher Anteil) | Anteilig | Nur bei eigenem Zimmer als Haushalt anerkannt |
| Haushaltsführung durch Betreuungskraft | Ja | Kochen, Putzen, Einkaufen als haushaltsnahe Leistung |
§35a EStG für 24h-Pflegeagenturen: So läuft es in der Praxis
Bei Lumira arbeiten wir mit dem legalen EU-Entsendeverfahren: Die Betreuungskraft ist bei einer Partneragentur in einem EU-Land (z. B. Polen) angestellt und wird für einen begrenzten Zeitraum nach Deutschland entsendet. Für die steuerliche Geltendmachung nach §35a EStG ist entscheidend, dass die Agentur eine detaillierte Rechnung ausstellt, aus der die haushaltsnahen Leistungsanteile klar ersichtlich sind.
Unsere Rechnungen sind entsprechend aufgeschlüsselt, damit unsere Kunden den steuerlichen Vorteil ohne Rückfragen beim Finanzamt geltend machen können. In der Praxis bedeutet das: Ein Haushalt, der 1.800 € monatlich (21.600 € jährlich) für 24h-Betreuung zahlt, kann davon 20.000 € als Bemessungsgrundlage ansetzen — und spart 4.000 € Steuern.
Steuererklärung: So tragen Sie Pflegekosten ein
In der Steuererklärung werden Aufwendungen nach §35a EStG in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eingetragen. Dort gibt es separate Felder für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Das Finanzamt berechnet daraus automatisch die zulässige Steuerminderung.
Folgende Unterlagen sollten Sie bereithaben: Rechnungen der Pflegeagentur oder des Pflegedienstes mit Aufschlüsselung der Leistungen, Kontoauszüge als Zahlungsnachweis (Überweisung), bei Direktanstellung der Pflegekraft: Lohnnachweise und Sozialversicherungsbelege. Das Finanzamt kann diese Belege anfordern — sie müssen nicht zwingend eingereicht werden, sollten aber für eventuelle Rückfragen bereitliegen.
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FAQ — Pflegekraft steuerlich absetzen §35a EStG
Wie viel kann ich für eine Pflegekraft nach §35a EStG absetzen?
Nach §35a EStG können 20 % der Aufwendungen für haushaltsnahe Pflegeleistungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 4.000 € pro Jahr (bei 20.000 € Bemessungsgrundlage). Dieser Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen — nicht vom zu versteuernden Einkommen.
Was genau kann ich bei der Pflegekraft steuerlich absetzen?
Absetzbar sind haushaltsnahe Pflegeleistungen im Haushalt des Pflegebedürftigen: Vergütung von Pflegekräften, Agenturrechnungen (haushaltsnaher Anteil), Haushaltsführung durch Betreuungskräfte. Nicht absetzbar: Barzahlungen, Fahrtkosten, Medikamente, bereits von der Pflegekasse erstattete Kosten.
Gilt §35a EStG auch für 24h-Pflege über eine Agentur?
Ja, auch Kosten für 24h-Betreuungsagenturen sind nach §35a EStG absetzbar, soweit die Leistungen haushaltsnaher Natur sind und im Haushalt des Pflegebedürftigen erbracht werden. Die Agentur muss eine detaillierte Rechnung ausstellen. Zahlung muss per Überweisung erfolgen.
Wer kann §35a EStG für Pflegekosten nutzen?
§35a EStG kann die pflegebedürftige Person selbst nutzen (wenn sie die Kosten trägt), oder Angehörige, die die Kosten übernehmen und im gemeinsamen Haushalt leben. Entscheidend ist, dass die Leistung im inländischen Haushalt erbracht wird.
Kann ich Pflegekosten nach §35a und §33 EStG gleichzeitig geltend machen?
Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt abgesetzt werden. Jedoch können unterschiedliche Kostenanteile nach verschiedenen Paragraphen geltend gemacht werden. In vielen Fällen ist §35a günstiger, da kein Selbstbehalt abgezogen wird wie bei § 33 EStG.

