Autor: Maria Hoffmann, Pflegeexpertin bei Lumira | Stand: November 2026 | Aktualisiert: 2026-11-24
Pflegehilfsmittel kostenlos erhalten: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 oder höher haben seit 2021 Anspruch auf bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchspflegehilfsmittel — ohne Rezept, ohne großen Aufwand. Dazu kommen technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Badewannenlifte oder Rollstühle, die auf Antrag leihweise bereitgestellt werden. Viele Familien wissen nicht, dass dieser Anspruch besteht oder schöpfen ihn nicht vollständig aus. Wir erklären, was genau zur kostenlosen Versorgung zählt, wie der Antrag funktioniert und was Sie tun können, wenn die Pflegekasse ablehnt.
- Monatliches Pauschalpaket: bis 42 Euro (§ 40 Abs. 2 SGB XI), ab Pflegegrad 1
- Eigenanteil: nur 10 % (max. 4,20 Euro) pro Monat
- Technische Hilfsmittel: leihweise, kein Kauf erforderlich
- Bezug: direkt über zugelassene Sanitätshäuser oder Online-Anbieter
- Hilfsmittel der Krankenkasse (§ 33 SGB V): separat, ohne Pflegegrad-Voraussetzung
- Kein Arztrezept für das monatliche Paket nötig
Was zählt zu Pflegehilfsmitteln — und was nicht?
Pflegehilfsmittel im Sinne des § 40 SGB XI sind Produkte, die ausschließlich oder ganz überwiegend der Pflege dienen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Kategorien: zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (monatliches Paket) und technische Pflegehilfsmittel, die leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Zum monatlichen Verbrauchspaket (bis 42 Euro) zählen: Einmalhandschuhe (Latex oder Nitril), Bettschutzeinlagen (waschbar oder Einweg), Mundschutzmasken (FFP2 oder chirurgisch), Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Fingerlinge sowie Schutzschürzen. Diese Produkte können über zugelassene Anbieter direkt nach Hause geliefert oder im Sanitätshaus abgeholt werden — die Abrechnung läuft direkt mit der Pflegekasse.
Nicht zum Pflegehilfsmittel-Paket zählen hingegen: Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel, normale Hygieneartikel (Waschlappen, Seife), Inkontinenzprodukte (diese fallen unter § 33 SGB V, Krankenkasse) und Verbandsmaterialien bei medizinischen Wunden. Wer beides beantragen will, muss die richtigen Stellen ansprechen — Pflegekasse und Krankenkasse sind rechtlich getrennte Träger.
Das monatliche Pauschalpaket: So funktioniert der Bezug
Für das monatliche Verbrauchspaket bis 42 Euro gibt es zwei Wege: entweder bestellen Sie direkt bei einem zugelassenen Anbieter (z. B. Sanitätshaus, Online-Pflegeversand), oder Sie kaufen die Produkte selbst und reichen die Quittungen bei der Pflegekasse ein. Der erste Weg ist einfacher, da der Anbieter die Abrechnung übernimmt.
Beim Direktbezug: Sie wenden sich an einen Vertragspartner Ihrer Pflegekasse und nennen Ihre Versicherungsnummer sowie den Pflegegrad. Der Anbieter stellt eine Bedarfsliste auf, Sie zahlen nur den Eigenanteil von 10 % (maximal 4,20 Euro). Befreiungen von Zuzahlungen gelten hier wie bei Medikamenten — wer bereits eine Befreiungskarte hat, zahlt gar nichts.
Beim Eigenkauf und Erstattung: Sammeln Sie die Kassenbons, fügen Sie ein formloses Erstattungsschreiben an Ihre Pflegekasse bei und reichen Sie alles monatlich ein. Die Erstattung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen per Überweisung. Nicht verbrauchte Monatskontingente verfallen — eine Übertragung auf Folgemonat ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Technische Pflegehilfsmittel: Leihweise und auf Antrag
Neben dem Verbrauchspaket haben Pflegebedürftige Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel, die leihweise zur Verfügung gestellt werden. Diese Produkte werden nach der Pflege zurückgegeben oder bei einem Wechsel des Anbieters umgetauscht. Typische technische Pflegehilfsmittel sind: Pflegebetten mit Höhenverstellung, Aufstehhilfen und Bettgalgen, Anti-Dekubitus-Matratzen, Rollatoren und Rollstühle, Duschrollstühle, Badewannenlifte und Treppenlifte (letztere oft als Wohnraumanpassung nach § 40 Abs. 4 SGB XI).
Für technische Hilfsmittel muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Empfohlen wird, dazu eine ärztliche Stellungnahme oder einen Pflegegutachten-Auszug beizufügen, der den Bedarf belegt. Die Pflegekasse hat 3 Wochen Zeit zu entscheiden; bei Antrag mit Gutachten verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Wird die Frist ohne Bescheid überschritten, gilt der Antrag als genehmigt (§ 13 SGB V analog).
Wichtig: Wohnraumanpassungsmaßnahmen wie der Einbau eines Treppenlifts oder bodengleicher Dusche werden separat nach § 40 Abs. 4 SGB XI mit einem Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme bezuschusst — pro Pflegebedürftigem und Haushalt maximal 16.000 Euro, wenn mehrere Personen im Haushalt leben.
| Kategorie | Beispiele | Rechtsgrundlage | Zuständig | Eigenanteil |
|---|---|---|---|---|
| Verbrauchspflegehilfsmittel | Handschuhe, Bettschutz, Desinfektionsmittel | § 40 Abs. 2 SGB XI | Pflegekasse | 10 % (max. 4,20 €/Monat) |
| Technische Pflegehilfsmittel | Pflegebett, Rollstuhl, Badewannenlift | § 40 Abs. 1 SGB XI | Pflegekasse | 10 % (max. 25 €) |
| Wohnraumanpassung | Treppenlift, ebenerdige Dusche | § 40 Abs. 4 SGB XI | Pflegekasse | Rest über 4.000 € Zuschuss |
| Medizinische Hilfsmittel | Inkontinenzprodukte, Hörgeräte, Gehilfen | § 33 SGB V | Krankenkasse | 10 € Rezeptgebühr (ggf. befreit) |
| Verordnungspflichtige Hilfsmittel | Kompressionsstrümpfe, CPAP, Sauerstoff | § 33 SGB V | Krankenkasse | Arztrezept erforderlich |
Antrag stellen: Schritt für Schritt
Für das monatliche Verbrauchspaket ist kein förmlicher Antrag nötig — Sie wenden sich einfach an einen Vertragsanbieter und nennen Ihren Pflegegrad. Für technische Hilfsmittel und Wohnraumanpassungen hingegen müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. So gehen Sie vor:
Schritt 1 — Bedarf klären: Sprechen Sie mit Ihrer Pflegeperson oder dem behandelnden Arzt, welche Hilfsmittel konkret benötigt werden. Lassen Sie sich dabei von einem Pflegeberater nach § 7a SGB XI unterstützen — dieser Dienst ist kostenlos und verpflichtend anzubieten.
Schritt 2 — Antrag formulieren: Schreiben Sie an Ihre Pflegekasse (Formular oder formloses Schreiben). Schildern Sie, welches Hilfsmittel benötigt wird, warum es pflegebedingt notwendig ist und fügen Sie — falls vorhanden — eine ärztliche Stellungnahme bei.
Schritt 3 — Warten und nachfassen: Die Pflegekasse hat gesetzliche Entscheidungsfristen. Bei Überschreitung können Sie schriftlich mahnen und bei weiterer Untätigkeit Widerspruch einlegen.
Schritt 4 — Bei Ablehnung Widerspruch einlegen: Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bescheid möglich. Legen Sie zusätzliche Belege vor. Hilfe bieten der VdK, der Sozialverband Deutschland (SoVD) oder ein Pflegerechtsspezialist.
Pflegehilfsmittel und 24h-Pflege: Was das für Ihre Betreuungskraft bedeutet
Wer eine 24-Stunden-Betreuungskraft über eine Agentur wie Lumira beschäftigt, profitiert doppelt: Die Betreuungskraft übernimmt nicht nur pflegerische Aufgaben, sondern hilft auch dabei, die richtigen Materialien zu bestellen und einzusetzen. Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel sind für professionelle Pflege ohnehin Standard — das monatliche Paket aus der Pflegekasse deckt diesen Bedarf weitgehend ab.
Unsere Pflegekoordination bei Lumira prüft gemeinsam mit Ihnen, welche Pflegehilfsmittel sinnvoll sind und ob der Antrag auf technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebett, Rollator) bereits gestellt wurde. Denn ein ergonomisch eingerichtetes häusliches Umfeld erleichtert nicht nur der Betreuungskraft die Arbeit, sondern senkt auch das Sturz- und Verletzungsrisiko für den Pflegebedürftigen erheblich.
Besonders bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 lohnt es sich, den gesamten Hilfsmittelkatalog durchzugehen: Anti-Dekubitus-Systeme, Lagerungshilfen, Pflegebetten mit elektrischer Verstellung und Treppenlifte können den Alltag grundlegend erleichtern und die Pflege daheim langfristig sichern.
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FAQ – Pflegehilfsmittel kostenlos
Welche Pflegehilfsmittel bekomme ich kostenlos von der Pflegekasse?
Die Pflegekasse erstattet monatlich bis zu 42 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Dazu zählen Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Mundschutzmasken und Fingerlinge. Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle oder Badewannenlifte werden separat beantragt.
Wie beantrage ich das monatliche Pflegehilfsmittelpaket?
Das monatliche Pauschalpaket (bis 42 Euro) wird direkt beim zugelassenen Sanitätshaus oder Online-Anbieter bestellt. Dieser rechnet mit der Pflegekasse ab — Sie müssen lediglich einen Eigenanteil von 10 % (max. 4,20 Euro) zuzahlen. Eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig, nur der Nachweis eines Pflegegrades ab Pflegegrad 1.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln?
Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) werden von der Pflegekasse bezahlt und umfassen Verbrauchsmaterialien (monatliches Paket) sowie technische Pflegehilfsmittel (Leihbasis). Hilfsmittel (§ 33 SGB V) werden von der Krankenkasse getragen und betreffen medizinische Geräte wie Gehhilfen, Hörgeräte oder Inkontinenzversorgung.
Kann ich Pflegehilfsmittel auch privat kaufen und erstattet bekommen?
Ja. Wenn Sie die Verbrauchsprodukte selbst kaufen (z. B. im Drogeriemarkt), können Sie die Quittungen bei der Pflegekasse einreichen und erhalten bis zu 42 Euro monatlich erstattet. Einfacher ist jedoch der Direktbezug über einen Vertragsanbieter, der die Abrechnung übernimmt.
Ab welchem Pflegegrad gibt es Pflegehilfsmittel kostenlos?
Der Anspruch auf das monatliche Pflegehilfsmittelpaket (bis 42 Euro) besteht bereits ab Pflegegrad 1. Bei technischen Pflegehilfsmitteln (z. B. Pflegebett, Rollstuhl) ist in der Regel Pflegegrad 2 oder höher erforderlich, abhängig vom Hilfsmittel.
Wie oft kann ich das Pflegehilfsmittelpaket beantragen?
Das monatliche Pauschalpaket kann jeden Monat in Anspruch genommen werden. Nicht genutzte Monate können nicht angespart oder im Folgemonat doppelt abgerufen werden — der Anspruch verfällt jeweils am Monatsende.
Was passiert, wenn die Pflegekasse den Antrag ablehnt?
Bei Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Legen Sie ärztliche Atteste und eine genaue Begründung bei. Bei technischen Hilfsmitteln empfiehlt sich eine pflegefachliche Stellungnahme. Im Zweifelsfall hilft der VdK oder die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI weiter.

