Autor: Maria Hoffmann, Pflegeexpertin bei Lumira | Stand: November 2026 | Aktualisiert: 2026-11-10
Pflegegrad 1 bietet 2026 deutlich weniger Kassenleistungen als höhere Pflegegrade — aber keineswegs gar keine Unterstützung. Wer Pflegegrad 1 hat, erhält den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat, Zuschüsse für den Wohnumbau bis 4.000 € pro Maßnahme, kostenlose Pflegeberatung und monatlich 40 € für Pflegehilfsmittel. Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es bei PG 1 nicht — diese fließen erst ab Pflegegrad 2. Dieser Artikel erklärt alle Leistungen im Detail, zeigt die konkreten Beträge 2026 und beantwortet, ab wann eine Höherstufung sinnvoll wird.
Was bedeutet Pflegegrad 1 — und wer bekommt ihn?
Pflegegrad 1 beschreibt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. In der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) wird ein Gesamtpunktwert zwischen 12,5 und unter 27 Punkten erreicht. Das klingt abstrakt — dahinter stecken aber ganz konkrete Einschränkungen im Alltag.
Typische Situationen bei PG 1: Die betroffene Person kann sich noch weitgehend selbst versorgen, braucht aber gelegentliche Unterstützung beim Einkaufen, bei der Haushaltsführung oder bei der Orientierung. Auch erste kognitive Einschränkungen — leichte Vergesslichkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit — können zur Einstufung in PG 1 führen.
Wichtig: Der Gesetzgeber hat Pflegegrad 1 ausdrücklich als „Vorstufe" konzipiert. Das Leistungsspektrum ist daher schmal. Die Pflegekasse finanziert vor allem präventive Maßnahmen — also Hilfen, die dabei helfen, eine Verschlechterung zu verzögern oder sicher im eigenen Zuhause zu bleiben.
Der Entlastungsbetrag: 131 € monatlich — zweckgebunden
Der wichtigste Leistungsbaustein bei PG 1 ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Seit 2025 beträgt er 131 € pro Monat (vorher 125 €). Er steht allen Pflegebedürftigen ab PG 1 zu und kann vielseitig eingesetzt werden — allerdings nur für anerkannte Entlastungsleistungen.
Was zählt zu anerkannten Leistungen? Ambulante Betreuungsangebote durch zugelassene Dienste, Tagesbetreuung, niedrigschwellige Betreuungsangebote nach Landesrecht und — je nach Bundesland — auch 24h-Pflegeagenturen mit entsprechender Zulassung. Allgemeine Haushaltshilfe oder nicht zugelassene private Helfer sind ausgenommen.
Ein praktischer Tipp: Nicht verbrauchte Entlastungsbetragsansprüche eines Jahres verfallen nicht sofort. Sie können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres angesetzt werden. Wer den Betrag also im ersten Halbjahr nicht abruft, hat bis Mitte des nächsten Jahres Zeit — das können bis zu 1.572 € angesammelter Anspruch sein.
Wohnumfeldverbesserung: Bis zu 4.000 € pro Maßnahme
Schon bei Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegekasse Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds nach § 40 SGB XI. Pro Maßnahme werden bis zu 4.000 € bezuschusst — bei mehreren Maßnahmen gilt dieser Betrag jeweils einzeln. Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einem Haushalt, erhöht sich der Gesamtbetrag auf bis zu 16.000 €.
Wichtig: Es handelt sich um einen Zuschuss, nicht um eine Vollfinanzierung. Übersteigt die Maßnahme 4.000 €, trägt die Familie die Differenz selbst. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse gestellt werden — nachträgliche Anträge werden in der Regel abgelehnt.
Typische geförderte Maßnahmen: Badezimmerumbau mit bodengleicher Dusche, Türverbreiterungen für Rollstuhlgerechtigkeit, Handläufe und Haltegriffe, Rampen und Schwellenabbau, Treppenlifte sowie rutschsichere Bodenbeläge. Auch technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Hebehilfen können gefördert werden.
Pflegehilfsmittel und weitere Leistungen bei PG 1
Neben dem Entlastungsbetrag und dem Wohnumfeld-Zuschuss haben PG-1-Berechtigte Anspruch auf Pflegehilfsmittel: Monatlich werden bis zu 40 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI) erstattet. Das umfasst Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel und ähnliches. Technische Hilfsmittel (Pflegebett, Rollator) werden leihweise über die Krankenkasse bereitgestellt.
Hinzu kommen: Kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — jeder Versicherte hat Anspruch auf mindestens zwei kostenlose Beratungsbesuche pro Jahr durch einen Pflegeberater. Außerdem können pflegende Angehörige kostenlose Pflegekurse in Anspruch nehmen, die die Kasse trägt. Diese Kurse vermitteln praktische Pflegetechniken und entlasten psychisch.
| Leistung | Betrag / Umfang 2026 | Rechtsgrundlage | Zweckgebunden? |
|---|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | 131 €/Monat | § 45b SGB XI | Ja — anerkannte Entlastungsleistungen |
| Wohnumfeldverbesserung | bis 4.000 €/Maßnahme | § 40 SGB XI | Ja — bauliche Maßnahmen |
| Pflegehilfsmittel (Verbrauch) | 40 €/Monat | § 40 SGB XI | Ja — Verbrauchsmaterialien |
| Pflegeberatung | kostenlos (2x/Jahr Pflicht) | § 7a SGB XI | Nein |
| Pflegekurse für Angehörige | kostenlos | § 45 SGB XI | Nein |
| Pflegegeld | ❌ Kein Anspruch | erst ab PG 2 | — |
| Pflegesachleistungen | ❌ Kein Anspruch | erst ab PG 2 | — |
| Kurzzeitpflege | ❌ Kein Anspruch | erst ab PG 2 | — |
Wann lohnt sich die Höherstufung auf Pflegegrad 2?
Der Sprung von PG 1 auf PG 2 ist finanziell erheblich: 347 € Pflegegeld, 761 € Pflegesachleistungen, Tagespflegeanspruch und volle Kurzzeitpflegeleistungen öffnen sich ab PG 2. Wer bisher mit dem Entlastungsbetrag von 131 € auskam, hat auf einmal ein deutlich breiteres Leistungsportfolio.
Eine Höherstufung ist sinnvoll, wenn: Der Pflegebedarf in den letzten Monaten spürbar zugenommen hat — mehr Stürze, mehr Vergesslichkeit, mehr Unterstützungsbedarf beim Waschen oder Anziehen. Ein formlosen Antrag auf Höherstufung stellt die Pflegekasse in der Regel schnell bereit. Es folgt ein Begutachtungstermin durch den MD.
Unser Tipp aus der Beratungspraxis: Dokumentieren Sie vor dem MD-Besuch sorgfältig, was der pflegebedürftige Mensch nicht mehr alleine schafft. Notizen über typische Tagesabläufe, Hilfebedarf und Zeitaufwand machen einen großen Unterschied bei der Einstufung. Wir helfen Ihnen gerne bei der Vorbereitung — sprechen Sie uns an.
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FAQ – Pflegegrad 1 Leistungen 2026
Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1 2026?
Bei Pflegegrad 1 stehen 2026 folgende Leistungen zur Verfügung: der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI), Zuschüsse für die Wohnumfeldverbesserung bis zu 4.000 € pro Maßnahme, monatlich 40 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie Pflegekurse für pflegende Angehörige. Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es bei PG 1 nicht.
Bekommt man bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein. Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird erst ab Pflegegrad 2 gezahlt — 2026 sind das 347 €/Monat. Bei PG 1 steht lediglich der zweckgebundene Entlastungsbetrag von 131 €/Monat zur Verfügung. Er darf nur für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden, nicht frei ausgegeben werden.
Was ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?
Der Entlastungsbetrag beträgt seit 2025 monatlich 131 € (zuvor 125 €). Er ist zweckgebunden und darf nur für anerkannte Entlastungsleistungen wie häusliche Betreuung durch zugelassene Dienste, Tagesbetreuung oder zugelassene Pflegeagenturen verwendet werden. Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.
Wann lohnt sich eine Höherstufung von Pflegegrad 1 auf 2?
Eine Höherstufung lohnt sich, wenn der Pflegebedarf gestiegen ist — zum Beispiel bei zunehmender Vergesslichkeit, häufigeren Stürzen oder größerem Betreuungsbedarf im Alltag. Ab PG 2 gibt es 347 € Pflegegeld und 761 € Sachleistungen monatlich — ein erheblicher finanzieller Unterschied. Der Antrag auf Höherstufung wird bei der Pflegekasse gestellt.
Kann man bei Pflegegrad 1 eine 24h-Betreuungskraft haben?
Ja, eine 24h-Betreuungskraft ist auch bei PG 1 möglich. Allerdings muss der Eigenanteil fast vollständig selbst getragen werden, da weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen bei PG 1 fließen. Nur der Entlastungsbetrag (131 €) kann angerechnet werden, wenn die Agentur als zugelassener Entlastungsanbieter gilt. Für viele Familien empfiehlt sich zunächst eine Höherstufung auf PG 2.
Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 für den Wohnumbau?
Die Pflegekasse übernimmt bei PG 1 Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung nach § 40 SGB XI bis zu 4.000 € pro Maßnahme. Bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt erhöht sich der Betrag auf bis zu 16.000 €. Typische Maßnahmen: Badumbau, Türverbreiterungen, Rampen, Handläufe und Treppenlifts. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

