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Kosten & Förderungen2026-10-06·Maria Hoffmann

Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit: Wenn das Geld nicht reicht

Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit: Wer Anspruch auf Hilfe zur Pflege hat, wie sie beantragt wird und was zum anrechenbaren Vermögen zählt.

Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit: Wenn das Geld nicht reicht

Autor: Maria Hoffmann, Pflegeexpertin bei Lumira  |  Stand: Oktober 2026  |  Aktualisiert: 2026-10-06

Wenn die Rente kaum ausreicht und die Pflegekasse nicht alle Kosten deckt, übernimmt das Sozialamt — unter bestimmten Bedingungen. Hilfe zur Pflege nach §§ 61–66 SGB XII ist eine Sozialleistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Wer pflegebedürftig ist und das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Pflegekosten zu tragen, muss nicht auf Pflege verzichten. Wir erklären klar und verständlich, wer Anspruch hat, was das Schonvermögen ist und wie der Antrag funktioniert.

Wichtigste Fakten zur Hilfe zur Pflege (Stand 2026)
  • Rechtsgrundlage: §§ 61–66 SGB XII (Sozialhilfe)
  • Schonvermögen: 10.000 € (Antragsteller), selbst genutztes Eigenheim geschützt
  • Kinder haften nur bei Bruttoeinkommen über 100.000 €/Jahr (seit 2020)
  • Antrag beim Sozialamt (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)
  • Gilt für häusliche Pflege, ambulante Dienste und stationäre Einrichtungen
  • Nachrangig: erst eigene Mittel, dann Pflegekasse, dann Sozialamt

Hilfe zur Pflege: Was ist das genau?

Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe (Zwölftes Sozialgesetzbuch, SGB XII). Sie ist nachrangig — das bedeutet: Sie wird erst gewährt, wenn alle anderen Einkommens- und Vermögensquellen ausgeschöpft sind und die Pflegekassenleistungen nicht ausreichen. Der Anspruch besteht nicht automatisch; er muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.

Die Leistung deckt grundsätzlich dieselben Versorgungsformen ab, die auch die Pflegekasse kennt: häusliche Pflege durch Angehörige (Pflegegeld-Äquivalent), ambulante Sachleistungen durch Pflegedienste und vollstationäre Pflege im Heim. Wichtig: Hilfe zur Pflege gilt auch für Personen ohne Pflegegrad — also Menschen, die zwar pflegebedürftig sind, aber vom MDK nicht mindestens Pflegegrad 1 erhalten haben. In diesen Fällen prüft das Sozialamt die Bedürftigkeit selbst.

Die Höhe der Leistung ist nicht pauschal. Das Sozialamt übernimmt die Differenz zwischen den tatsächlichen Pflegekosten und dem, was der Pflegebedürftige selbst aufbringen kann — also Rente, andere Einkünfte, Pflegekassenleistungen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Heim müssen grundsätzlich selbst getragen werden (sogenannte Investitionskosten werden häufig vom Bundesland übernommen).

Schonvermögen: Was darf ich behalten?

Viele Familien befürchten, dass das gesamte Ersparte aufgebraucht werden muss, bevor das Sozialamt hilft. Das ist nur zum Teil richtig. Das Sozialrecht kennt sogenanntes Schonvermögen — Vermögen, das nicht angerechnet wird und dem Pflegebedürftigen dauerhaft verbleibt.

Zum Schonvermögen gehören: 10.000 Euro Barvermögen (erhöhbar bei besonderen Bedarfen), das selbst genutzte angemessene Hausgrundstück (sofern der Pflegebedürftige oder der Ehegatte dort lebt), notwendige Haushaltsgegenstände, persönliche Wertgegenstände mit besonderem emotionalen Wert sowie ein angemessenes Kraftfahrzeug, wenn dieses zur Berufsausübung oder behinderungsbedingten Mobilität notwendig ist.

Vermögensart Angerechnet? Hinweis
Barvermögen / Bankguthaben Über 10.000 € ja Schonbetrag: 10.000 € (2026)
Selbst genutztes Eigenheim Nein (solange bewohnt) Nach Tod: Nachlass-Erstattung möglich
Vermietetes Immobilienvermögen Ja (einzusetzen) Mieteinnahmen als Einkommen
Wertpapierdepot / Fonds Ja (einzusetzen) Liquidierbar ist anrechenbar
Rieser- / Rürup-Rente Teilweise Kommt auf Vertrag an
Haushaltsgegenstände Nein Notwendige Einrichtung
Lebensversicherung (Rückkaufswert) Ja Gilt als verwertbares Vermögen

Kinder haften nicht — die neue Rechtslage seit 2020

Bis zum 31. Dezember 2019 konnten Sozialämter Kinder in nahezu vollem Umfang für die Pflegekosten der Eltern heranziehen. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz (BGBl. I 2019, S. 2135) hat dies grundlegend geändert. Seit dem 1. Januar 2020 gilt: Kinder werden für Pflegekosten der Eltern (und Eltern für Kosten der Kinder) nur dann herangezogen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt.

Diese Einkommensgrenze gilt je Kind einzeln und bezieht sich auf das Bruttoeinkommen — also vor Steuern und Sozialabgaben. Bei einem Bruttogehalt von 80.000 Euro pro Jahr wird das Kind gar nicht herangezogen. Das Sozialamt ist verpflichtet, diese Grenze selbst zu prüfen — die Familie muss nichts aktiv beantragen. Wichtig: Das eigene Vermögen und Einkommen des Pflegebedürftigen selbst bleibt weiterhin vollständig anrechenbar; die Schutzregel gilt nur für die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und Eltern.

Hinweis: Die 100.000-Euro-Grenze gilt für Sozialhilfe nach SGB XII. Bei anderen Unterhaltspflichten (z. B. Kindesunterhalt) gelten weiterhin andere Regelungen. Im Zweifel empfehlen wir, einen Sozialrechtsanwalt oder den VdK hinzuzuziehen.

Wie beantragen Sie Hilfe zur Pflege — Schritt für Schritt

Den Antrag stellen Sie beim Sozialamt (Träger der Sozialhilfe) am Wohnort des Pflegebedürftigen. Das ist meist das Landratsamt (im Landkreis) oder das Stadtamt (in kreisfreien Städten). Der Antrag kann formlos gestellt werden — ein Brief oder ein persönlicher Besuch reicht. Wichtig: Der Antrag gilt ab dem Tag der Antragstellung. Rückwirkende Bewilligung ist grundsätzlich nicht möglich, außer das Sozialamt wurde bereits vorab über die Notlage informiert (§ 18 SGB XII: Kenntnisgrundsatz).

Folgende Unterlagen sollten Sie mitbringen oder nachreichen: Pflegebescheid der Pflegekasse (oder Antrag, wenn noch im Verfahren), aktueller Rentenbescheid und alle anderen Einkommensnachweise, Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Kostenbescheid des Pflegeheims oder der Pflegeagentur, Grundbuchauszug bei Immobilienbesitz sowie Versicherungspolizzen. Das Sozialamt berechnet dann die Lücke zwischen Einkommen/Vermögen und tatsächlichen Pflegekosten und übernimmt diese Differenz.

Wichtig: Stellen Sie den Antrag frühzeitig — nicht erst, wenn das Konto leer ist. Das Sozialamt braucht Zeit für die Prüfung (4–8 Wochen). Während dieser Zeit laufen die Pflegekosten weiter. Den Sozialamt frühzeitig über die finanzielle Notlage informieren — dann gilt der sogenannte Kenntnisgrundsatz und Leistungen können ggf. ab diesem Zeitpunkt rückwirkend gewährt werden.
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FAQ - Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit

Was ist Hilfe zur Pflege und wer hat Anspruch?

Hilfe zur Pflege (§§ 61–66 SGB XII) ist eine Sozialhilfeleistung, die greift, wenn Einkommen, Vermögen und Pflegekassenleistungen die Pflegekosten nicht decken. Es besteht ein Rechtsanspruch — kein Ermessen des Sozialamtes.

Muss das gesamte Vermögen aufgebraucht werden?

Nein. Schonvermögen bleibt geschützt: 10.000 Euro Barvermögen, das selbst bewohnte Haus sowie notwendige Haushaltsgegenstände. Alles darüber wird grundsätzlich eingesetzt.

Werden Kinder für die Pflegekosten der Eltern herangezogen?

Seit 2020 nur noch bei einem Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro. Unterhalb dieser Grenze werden Kinder vollständig geschützt. Das Sozialamt prüft dies von Amts wegen.

Wie beantrage ich Sozialhilfe für Pflegekosten?

Antrag beim Sozialamt am Wohnort stellen. Wichtige Unterlagen: Pflegebescheid, Rentenbescheid, Kostennachweis der Pflege, Kontoauszüge. Der Antrag gilt ab dem Tag der Stellung.

Zahlt das Sozialamt auch für 24h-Pflege zu Hause?

Ja, sofern der Pflegebedarf nachgewiesen ist und die Leistung als notwendig anerkannt wird. Bei legaler 24h-Pflege über das EU-Entsendemodell erkennen viele Sozialämter die Kosten als erstattungsfähig an.

Kann das Haus verkauft werden müssen?

Das selbst bewohnte Haus ist in der Regel geschützt. Nach dem Tod können Sozialämter jedoch Erstattungsansprüche gegen den Nachlass geltend machen. Rechtliche Beratung ist hier empfehlenswert.

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