Autor: Maria Hoffmann, Pflegeexpertin bei Lumira | Stand: November 2026 | Aktualisiert: 2026-11-28
Eine Patientenverfügung erstellen — das bedeutet: Ihren medizinischen Willen für den Fall festlegen, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Seit 2009 ist die Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1827 BGB) geregelt und für Ärzte und Pflegepersonal rechtsverbindlich. Sie muss nicht notariell beglaubigt werden, braucht aber eine eigenhändige Unterschrift und klare, konkrete Formulierungen — sonst läuft sie im Ernstfall ins Leere. Wir erklären Schritt für Schritt, wie man eine rechtssichere Patientenverfügung erstellt, was hineingehört und wie man sicherstellt, dass sie tatsächlich beachtet wird.
- Rechtsgrundlage: § 1827 BGB (seit 2023, vorher § 1901a BGB)
- Kein Notar nötig — eigenhändige Unterschrift + Datum reicht
- Gilt unbefristet, Bestätigung alle 2–5 Jahre empfohlen
- Ergänzung durch Vorsorgevollmacht dringend empfohlen
- Kostenlose Vorlage: BMJV (Bundesministerium der Justiz)
- Hinterlegung möglich: Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Was eine Patientenverfügung leisten kann — und was nicht
Eine Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen bei Ihnen durchgeführt oder unterlassen werden sollen, wenn Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind — etwa nach einem schweren Schlaganfall, bei fortgeschrittener Demenz oder im Endstadium einer Krankheit. Sie bindet Ärzte und Pflegepersonal rechtlich, sofern die Verfügung auf die konkrete Situation zutrifft und keine Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen.
Was eine Patientenverfügung nicht kann: Sie ersetzt keine Vorsorgevollmacht. Die Vollmacht benennt eine Vertrauensperson, die stellvertretend entscheiden kann — auch in Bereichen, die in der Verfügung nicht explizit geregelt sind. Beide Dokumente ergänzen einander und sollten idealerweise gemeinsam erstellt werden. Außerdem regelt die Patientenverfügung keine finanziellen Angelegenheiten, keine Erbschaftsfragen und keine Bestattungswünsche — dafür gibt es andere Instrumente.
Wie konkret muss die Formulierung sein? Sehr konkret. Allgemeine Aussagen wie "Ich möchte würdevoll sterben" oder "keine Apparatemedizin" reichen rechtlich nicht aus. Notwendig sind spezifische Angaben zu konkreten Behandlungssituationen: z. B. "Im Falle einer unheilbaren Erkrankung im Endstadium lehne ich künstliche Beatmung, Reanimation und Magensonde ab."
Schritt-für-Schritt: Patientenverfügung richtig erstellen
Schritt 1 — Vorlage wählen: Das Bundesministerium der Justiz (BMJV) bietet eine kostenlose, rechtlich geprüfte Vorlage unter www.bmjv.de zum Download. Diese Vorlage enthält alle wichtigen Formulierungen und kann individuell ergänzt werden. Alternativ bieten die Bundesärztekammer und viele Wohlfahrtsverbände eigene Vorlagen an.
Schritt 2 — Medizinische Situationen konkret benennen: Legen Sie fest, was in folgenden Situationen gelten soll: im Sterbeprozess, bei dauerhafter Bewusstlosigkeit (Wachkoma), bei fortgeschrittener Demenz mit lebensbedrohlicher Erkrankung, bei schwerem Hirninfarkt ohne Heilungsaussicht. Beschreiben Sie, ob Sie in diesen Fällen Beatmung, Reanimation, künstliche Ernährung und Intensivtherapie wünschen oder ablehnen.
Schritt 3 — Werte und Wünsche formulieren: Ergänzen Sie persönliche Wertvorstellungen: Was bedeutet Lebensqualität für Sie? Ab welchem Punkt wäre ein Weiterleben für Sie nicht mehr lebenswert? Diese "Präambel" hilft Ärzten und Bevollmächtigten, im Zweifelsfall den richtigen Schluss zu ziehen.
Schritt 4 — Eigenhändig unterschreiben und datieren: Unterschreiben Sie die Verfügung handschriftlich, mit vollem Namen und Datum. Fügen Sie Ihren Geburtsdatum bei. Kein Notar notwendig — aber möglich, wenn Sie Beweissicherheit wünschen.
Schritt 5 — Verteilen und bekannt machen: Geben Sie Kopien an: Ihren Hausarzt, Ihre Vertrauensperson (Bevollmächtigter), enge Angehörige. Das Original bewahren Sie zuhause an leicht auffindbarem Ort auf. Optional: Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ca. 18–35 Euro einmalig).
| Dokument | Inhalt | Form | Zuständig im Ernstfall |
|---|---|---|---|
| Patientenverfügung | Medizinische Maßnahmen: Ja/Nein | Schriftlich + Unterschrift | Arzt, Krankenhaus |
| Vorsorgevollmacht | Benennt Vertrauensperson für alle Entscheidungen | Schriftlich (Notar empfohlen) | Bevollmächtigter |
| Betreuungsverfügung | Wunsch für gesetzlichen Betreuer | Schriftlich | Betreuungsgericht |
| Bestattungsverfügung | Wünsche zur Beerdigung | Formlos, schriftlich empfohlen | Familie, Bestatter |
| Notfallpass | Kurzinfo für den Rettungsdienst | Karte im Portemonnaie | Rettungsdienst |
Typische Fehler und wie man sie vermeidet
In der Praxis scheitern viele Patientenverfügungen daran, dass sie zu allgemein formuliert sind, nie aktualisiert wurden oder niemand von ihnen weiß. Die häufigsten Fehler:
Zu vage formuliert: "Keine lebensverlängernden Maßnahmen" reicht nicht — Ärzte und Gerichte brauchen konkrete Angaben zu konkreten Situationen. Benennen Sie explizit: Reanimation, künstliche Beatmung, Magensonde, Dialyse, Chemotherapie im Endstadium.
Nie an Arzt weitergegeben: Die Verfügung im Schrank zu haben hilft im Notfall nichts. Im Krankenhaus wird zunächst gehandelt — eine nicht vorliegende Verfügung wird übergangen. Geben Sie Ihrem Hausarzt ausdrücklich Bescheid und bitten Sie ihn, die Verfügung in Ihrer Akte zu vermerken.
Kein Bevollmächtigter benannt: Ohne Vorsorgevollmacht kann im Ernstfall niemand sofort handeln — das Gericht muss erst einen Betreuer einsetzen, was Wochen dauern kann. Benennen Sie eine Vertrauensperson und erstellen Sie gleichzeitig eine Vorsorgevollmacht.
Verfügung veraltet: Medizinische Behandlungsmöglichkeiten ändern sich. Was vor zehn Jahren eine "hoffnungslose Situation" war, ist heute manchmal behandelbar. Eine regelmäßige Aktualisierung — mindestens alle 5 Jahre oder nach schwerer Erkrankung — ist sinnvoll.
Patientenverfügung und Pflege: Was das für Familien bedeutet
In der häuslichen Pflege ist die Patientenverfügung besonders relevant: Wenn der Pflegebedürftige sich verschlechtert, ein Rettungsdienst gerufen wird oder ein Krankenhausaufenthalt ansteht, müssen Betreuungskräfte und Angehörige schnell und klar handeln können. Eine vorliegende, aktuelle Patientenverfügung nimmt allen Beteiligten im schlimmsten Moment die Last der Entscheidung ab.
Wir empfehlen allen Familien, die wir betreuen: Legen Sie die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht an einem klar kommunizierten Ort im Haushalt ab. Informieren Sie unsere Betreuungskraft, wo das Dokument zu finden ist. Im Notfall — wenn ein Rettungswagen gerufen wird — kann die Betreuungskraft das Dokument übergeben und sicherstellen, dass der Wille des Pflegebedürftigen respektiert wird.
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FAQ – Patientenverfügung erstellen
Was ist eine Patientenverfügung und wozu brauche ich sie?
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, in der Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen bei Ihnen durchgeführt oder unterlassen werden sollen, wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können. Sie ist seit 2009 im BGB (§ 1827) geregelt und für Ärzte und Krankenhäuser rechtsverbindlich.
Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?
Nein. Eine Patientenverfügung ist formlos gültig, wenn sie schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben ist. Ein Notar erhöht die Beweissicherheit, ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wichtig ist die eigenhändige Unterschrift mit Datum — nicht nur Tippen und Ausdrucken.
Wie oft sollte man die Patientenverfügung aktualisieren?
Es gibt keine gesetzliche Aktualisierungspflicht — eine Patientenverfügung bleibt unbefristet gültig. Medizinrechtlich empfohlen wird jedoch eine Bestätigung alle 2–5 Jahre sowie nach schwerwiegenden Erkrankungen, Operationen oder veränderten Lebensumständen. Eine datierte Gegenzeichnung reicht als Bestätigung.
Was passiert, wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist?
Ohne Patientenverfügung entscheidet bei Einwilligungsunfähigkeit zunächst der gesetzliche Betreuer oder Bevollmächtigte (Vorsorgevollmacht). Ohne beides ordnet das Betreuungsgericht einen Betreuer an. Ärzte müssen dann den mutmaßlichen Willen ermitteln — was oft zu Unsicherheit und Konflikten in der Familie führt.
Kann ich die Patientenverfügung jederzeit widerrufen?
Ja. Eine Patientenverfügung kann jederzeit und formlos widerrufen werden — auch mündlich. Allerdings ist es sinnvoll, den Widerruf schriftlich festzuhalten und alle Personen zu informieren, denen die Verfügung ausgehändigt wurde (Arzt, Betreuer, Bevollmächtigter).
Was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?
Die Patientenverfügung regelt konkret, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden. Die Vorsorgevollmacht benennt eine Vertrauensperson, die im Ernstfall alle Entscheidungen trifft — medizinisch, finanziell und rechtlich. Beide Dokumente ergänzen sich und sollten idealerweise gemeinsam erstellt werden.
Wo sollte man die Patientenverfügung aufbewahren?
Die Patientenverfügung sollte leicht auffindbar sein: Informieren Sie Ihren Arzt, Ihren Bevollmächtigten und enge Angehörige. Sie können sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen (kostenpflichtig) oder eine Kopie beim Hausarzt hinterlegen. Auch eine Karte im Portemonnaie mit dem Hinweis auf die Verfügung ist hilfreich.

