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Rechtliches2027-04-08·Maria Hoffmann

Medikamentengabe durch Pflegekraft: Was ist erlaubt 2027?

Darf die 24h-Pflegekraft Medikamente geben? Unterschied Grundpflege vs. Behandlungspflege. Was eine Betreuungskraft darf und was Pflegefachkraft vorbehalten ist.

Medikamentengabe durch Pflegekraft: Was ist erlaubt 2027?

StartseiteBlog › Medikamentengabe durch Pflegekraft Autor: Maria Hoffmann, Pflegeexpertin bei Lumira | Zuletzt aktualisiert: April 2027

Darf die 24h-Pflegekraft Medikamente geben? Die Antwort hängt von der Qualifikation der Pflegekraft und der Art des Medikaments ab. Eine Betreuungskraft (ohne Pflegefachkraft-Ausbildung) darf bei oralen Medikamenten unterstützen — Injektionen und andere Behandlungspflege sind Pflegefachkräften vorbehalten. Dieser Artikel klärt die rechtliche Grenze klar und verständlich auf.

§37
Grundpflege
Betreuungskraft erlaubt
§37 V
Behandlungspflege
nur Pflegefachkraft
KK
Krankenkasse zahlt
Behandlungspflege nach Verordnung
Medikamentengabe — auf einen Blick
  • Betreuungskraft darf: Tabletten richten, an Einnahme erinnern, Wasser reichen, dokumentieren
  • Pflegefachkraft vorbehalten: Injektionen, Infusionen, Sondenkost, Wundversorgung
  • Behandlungspflege: separat über ambulanten Pflegedienst (§37 SGB V, Krankenkasse zahlt)
  • Qualifikation entscheidet: anerkannte polnische Pflegefachkraft darf auch in Deutschland Behandlungspflege leisten
  • Haftung: bei Fehler haftet primär die Agentur

Was ist Grundpflege, was ist Behandlungspflege?

Die wichtigste rechtliche Grenzlinie in der häuslichen Pflege:

TätigkeitGrundpflege §37 SGB XIBehandlungspflege §37 SGB V
Wer darf es?BetreuungskraftNur Pflegefachkraft
Wer zahlt?Pflegekasse / FamilieKrankenkasse (nach Verordnung)
Tabletten reichen (oral)Ja — als UnterstützungshandlungNein (nicht nötig)
Insulin-InjektionNeinJa — Pflegefachkraft
Wundversorgung (einfach)NeinJa — Pflegefachkraft
BlutdruckmessenJa — als AssistenzJa
MagensondeNeinJa — Pflegefachkraft
Pflaster wechseln (klein)Ja — einfache WundenBei chronischen Wunden: Fachkraft
Wichtig: Injektionen (auch Insulin!) darf eine einfache Betreuungskraft niemals selbst setzen — auch nicht, wenn die Familie darum bittet. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Pflegebedürftige selbst in der Lage ist, sich zu injizieren und die Kraft dabei nur assistiert (dokumentierte Selbstverantwortung).

Was darf die Betreuungskraft bei Medikamenten konkret?

Erlaubt — Betreuungskraft ohne Fachausbildung:
  • Tabletten, Kapseln und Dragees aus der Verpackung nehmen und in ein Schälchen legen
  • An die Einnahme erinnern ("Es ist Zeit für Ihre Medizin")
  • Wasser oder ein Glas Saft zum Schlucken reichen
  • Tabletten teilen, wenn dies im Medikationsplan vorgesehen ist
  • Einnahme im Pflegedokumentation vermerken
  • Pflaster kleben (kleine, saubere Wunden ohne Behandlungsbedarf)
  • Blutdruck messen und Wert notieren (Assistenz beim Messen)
Nicht erlaubt — nur Pflegefachkraft (Behandlungspflege §37 SGB V):
  • Subkutane oder intramuskuläre Injektionen (Insulin, Heparin u.a.)
  • Intravenöse Infusionen anlegen oder überwachen
  • Magensonde (PEG) spülen oder Sondenkost verabreichen
  • Katheter legen, pflegen oder wechseln
  • Chronische Wunden versorgen (Dekubitus, Ulcus cruris)
  • Medikamentendosierung eigenständig anpassen
  • Medikamente in Schleimhäute einbringen (Augen, Nase, Rektum) bei Unsicherheit
Lösung für höheren Medizinbedarf: Viele Familien kombinieren eine Betreuungskraft (24h-Anwesenheit, Grundpflege) mit einem ambulanten Pflegedienst (Behandlungspflege, z.B. täglich Insulin setzen). Die Krankenkasse übernimmt die Behandlungspflege nach §37 SGB V auf ärztliche Verordnung — oft ohne Eigenanteil für die Familie.
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Wann brauche ich eine Pflegefachkraft statt einer Betreuungskraft?

SituationEmpfehlungFinanzierung
Nur Grundpflege, orale MedikamenteBetreuungskraft ausreichendPflegekasse + Eigenanteil
Tägliche InsulininjektionenBetreuungskraft + PflegedienstPflegekasse + Krankenkasse §37
PEG-Sonde, KatheterBetreuungskraft + PflegedienstKrankenkasse §37 SGB V
Komplexe WundversorgungPflegefachkraft nötigKrankenkasse §37 SGB V
Demenz ohne medizinischen BedarfBetreuungskraft ausreichendPflegekasse + Eigenanteil
Tipp: Viele Familien starten mit einer einfachen Betreuungskraft und buchen den Pflegedienst für die tägliche Insulingabe separat dazu. Das ist rechtlich klar geregelt und oft günstiger als eine teure Pflegefachkraft rund um die Uhr.

Häufige Fragen zur Medikamentengabe

Kann ich die Betreuungskraft anweisen, meiner Mutter Insulin zu spritzen?

Nein — das ist rechtlich nicht erlaubt und gefährdet Ihre Mutter. Eine falsch gesetzte Injektion kann zu Unter- oder Überzuckerung führen. Beauftragen Sie stattdessen einen ambulanten Pflegedienst für die täglichen Insulingaben — die Krankenkasse zahlt diese Behandlungspflege nach §37 SGB V auf ärztliche Verordnung.

Darf die Pflegekraft Tropfen in die Augen geben?

Das Einbringen von Augentropfen ist eine Grauzone. Einfache, ärztlich verordnete Augentropfen darf eine Betreuungskraft in unterstützender Funktion geben, wenn der Pflegebedürftige dies selbst nicht mehr schafft. Bei entzündlichen oder spezialisierten Augenkrankheiten sollte dies eine Pflegefachkraft übernehmen. Im Zweifel: Arzt fragen.

Wer haftet, wenn die Pflegekraft falsch dosiert?

Primär haftet die Agentur — sie ist für die Qualifikation und das Verhalten der Pflegekraft verantwortlich. Bei Überschreitung der erlaubten Tätigkeiten (Behandlungspflege ohne Fachkraft-Qualifikation) kann zusätzlich die Pflegekraft persönlich haftbar sein. Ein seriöser Agenturvertrag enthält eine Haftungsregelung.

Was ist, wenn mein Vater vergisst, seine Medikamente zu nehmen?

Das ist ein klassischer Anwendungsfall für die Betreuungskraft: Sie kann einen Medikationsplan führen, Wochenpillendosen vorbereiten, erinnern und die Einnahme dokumentieren. Bei schwerer Demenz mit regelmäßigem Verweigern sollte ein Arzt konsultiert werden.

Hat eine polnische Krankenschwester in Deutschland die gleichen Rechte wie eine deutsche?

Ja — wenn der Berufsabschluss in Deutschland anerkannt ist (EU-Richtlinie 2005/36/EG). Lumira setzt für Haushalte mit Behandlungspflegebedarf nur Kräfte mit anerkannter Berufsqualifikation ein. Die Anerkennung läuft über die Anerkennungsstelle des jeweiligen Bundeslandes.

Unsicher, welche Qualifikation Sie brauchen?

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