Von Maria Hoffmann, Pflegeexpertin bei Lumira | Zuletzt aktualisiert: September 2026
Pflegekasse oder Krankenkasse – viele Familien kennen den Unterschied nicht und verschenken so jedes Jahr tausende Euro an Förderung. Wer 24-Stunden-Betreuung zu Hause organisiert, kann durch die richtige Kombination beider Kassenleistungen die monatliche Eigenbeteiligung erheblich senken – vorausgesetzt, man kennt die Spielregeln.
- Die Pflegekasse übernimmt Grund- und Betreuungspflege – bis zu 2.200 €/Monat (Pflegegrad 5, Sachleistung 2026)
- Die Krankenkasse zahlt ausschließlich medizinische Behandlungspflege (§ 37 SGB V) – auf ärztliche Verordnung
- Beide Kassenleistungen können gleichzeitig genutzt werden und schließen sich nicht aus
- Zusätzlich: Verhinderungspflege (bis 2.418 €/Jahr), Kurzzeitpflege (1.774 €/Jahr), Entlastungsbetrag (125 €/Monat)
- Ohne korrekten Antrag und Pflegegrad verfallen diese Leistungen – frühzeitige Beantragung ist entscheidend
Pflegekasse: Was wird bei 24h-Pflege erstattet?
Die gesetzliche Pflegeversicherung nach SGB XI ist für die meisten Familien die wichtigste Finanzierungsquelle der häuslichen Pflege. Grundlage ist stets der Pflegegrad, den der Medizinische Dienst (MD) nach Hausbesuch festlegt. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Leistungen.
Für die 24-Stunden-Betreuung zu Hause sind vor allem die Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI relevant. Sie können bei einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst eingelöst werden – der Pflegedienst rechnet direkt mit der Kasse ab, Sie zahlen nur die Differenz.
| Pflegegrad | Pflegesachleistung / Monat | Pflegegeld / Monat | Entlastungsbetrag / Monat |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | – | – | 125 € |
| Pflegegrad 2 | 761 € | 332 € | 125 € |
| Pflegegrad 3 | 1.432 € | 573 € | 125 € |
| Pflegegrad 4 | 1.778 € | 765 € | 125 € |
| Pflegegrad 5 | 2.200 € | 947 € | 125 € |
Wer eine 24h-Betreuungskraft über einen zugelassenen Pflegedienst organisiert, wählt die Pflegesachleistung – sie ist deutlich höher als das Pflegegeld und wird direkt mit dem Dienst verrechnet. Das Pflegegeld wird nur ausgezahlt, wenn die Pflege durch private (nicht professionelle) Personen erfolgt. Eine Kombination beider Formen ist anteilig möglich (§ 38 SGB XI).
Zusätzlich zur Sachleistung können je nach Situation weitere Leistungsbausteine kombiniert werden:
| Leistung | Rechtsgrundlage | Maximalbetrag 2026 | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Verhinderungspflege | § 39 SGB XI | 2.418 €/Jahr* | Mind. 6 Monate Pflege durch Hauptpflegeperson |
| Kurzzeitpflege | § 42 SGB XI | 1.774 €/Jahr | Ab Pflegegrad 2, max. 8 Wochen |
| Entlastungsbetrag | § 45b SGB XI | 125 €/Monat (1.500 €/Jahr) | Ab Pflegegrad 1, anerkannte Angebote |
| Pflegehilfsmittel | § 40 SGB XI | 40 €/Monat (Verbrauchsmittel) | Ab Pflegegrad 1 |
| Wohnraumanpassung | § 40 SGB XI | 4.000 € je Maßnahme | Medizinische Notwendigkeit |
* Seit 2024: bis zu 50 % des Kurzzeitpflegebudgets (887 €) können auf Verhinderungspflege übertragen werden → max. 2.418 €/Jahr möglich.
Unsere Pflegeberater ermitteln kostenlos und unverbindlich, welche Leistungsbausteine in Ihrer konkreten Situation kombiniert werden können – und wie hoch Ihre tatsächliche Eigenbeteiligung ausfällt.
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Krankenkasse: Behandlungspflege nach § 37 SGB V
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) ausschließlich medizinisch notwendige Maßnahmen – die sogenannte Behandlungspflege. Sie ist nicht an einen Pflegegrad gebunden, muss aber vom Hausarzt verordnet werden.
Leistungen der Behandlungspflege umfassen unter anderem: Medikamentengabe und -kontrolle, subkutane Injektionen (z. B. Insulin), Verbandswechsel und Wundversorgung, Katheterisierung, Stoma-Versorgung, Blutdruckmessung und Vitalzeichenkontrolle sowie Inhalationstherapie. Diese Leistungen müssen im Behandlungsplan des Arztes dokumentiert sein.
Die Verordnung erfolgt auf dem Formular Muster 12 (Verordnung häuslicher Krankenpflege). Die Krankenkasse genehmigt dann für einen definierten Zeitraum – in der Regel 4 Wochen, verlängerbar. Wichtig: Grundpflege (Waschen, Ankleiden, Mobilisation) und Betreuung gehören ausdrücklich nicht zur Krankenkassenleistung.
| Pflegebereich | Krankenkasse (§ 37 SGB V) | Pflegekasse (§ 36 SGB XI) |
|---|---|---|
| Medikamentengabe | ✓ Ja (ärztlich verordnet) | Nur im Rahmen Grundpflege |
| Verbandswechsel / Wunden | ✓ Ja | Nein |
| Injektionen (Insulin etc.) | ✓ Ja | Nein |
| Körperpflege, Ankleiden | Nein | ✓ Ja |
| Mobilisation, Transfers | Nein | ✓ Ja |
| Betreuung, Demenz | Nein | ✓ Ja (ab PG 2) |
| Hauswirtschaft | Nein | Teilweise (über Entlastungsbetrag) |
Viele Familien nutzen die Behandlungspflege der Krankenkasse nicht, obwohl ein Anspruch besteht. Wenn Ihre pflegebedürftige Person regelmäßig Medikamente spritzt (z. B. Insulin bei Diabetes), Wunden versorgt werden müssen oder regelmäßig Blutdruckmessungen nötig sind – lassen Sie sich unbedingt von Ihrem Hausarzt ein Muster-12-Rezept ausstellen. Diese Leistung kostet Sie nichts und senkt die Gesamtkosten.
Beide Kassen kombinieren: So hoch ist die maximale Förderung
Das eigentliche Potenzial liegt in der intelligenten Kombination aller verfügbaren Leistungsbausteine. Weder Pflegekasse noch Krankenkasse schließen sich gegenseitig aus – beide können parallel und unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden.
Das folgende Beispiel zeigt die maximale monatliche Förderung für eine Person mit Pflegegrad 4 bei Nutzung aller Leistungen:
| Leistungsbaustein | Kasse | Betrag / Monat |
|---|---|---|
| Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) | Pflegekasse | 1.778 € |
| Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) | Pflegekasse | 125 € |
| Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) | Pflegekasse | bis 201 € (⌀ aus Jahresbudget) |
| Behandlungspflege (§ 37 SGB V) | Krankenkasse | individuell / vollständig |
| Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) | Pflegekasse | 40 € |
| Summe (ohne Behandlungspflege) | ca. 2.144 €/Monat |
Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) kann bis zu 3 Monate in die Vergangenheit rückwirkend geltend gemacht werden, danach verfällt er unwiederbringlich. Verhinderungspflege- und Kurzzeitpflegebudgets verfallen zum Jahresende. Stellen Sie Anträge daher zeitnah und führen Sie eine jährliche Leistungsübersicht.
Tatsächliche Kosten einer 24h-Betreuung mit einer osteuropäischen Pflegekraft liegen je nach Anbieter und Leistungsumfang zwischen 2.800 und 4.200 € monatlich. Bei voller Förderausschöpfung und Pflegegrad 4–5 kann die Eigenbeteiligung damit auf 600–1.500 €/Monat sinken.
Jede Pflegesituation ist anders. Unsere Berater analysieren Ihren genauen Pflegebedarf, prüfen alle in Frage kommenden Leistungsbausteine und begleiten Sie beim Antragsprozess – ohne Extrakosten.
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Schritt für Schritt: So beantragen Sie die Leistungen
Die bürokratischen Hürden sind überschaubar – wenn man die richtige Reihenfolge kennt. Folgende Schritte führen zur maximalen Förderausschöpfung:
Formloser Antrag per Brief, Telefon oder Online-Formular bei der Pflegekasse des Versicherten. Der MD/MDK vereinbart einen Begutachtungstermin zu Hause. Wichtig: Tagespflegebedarf vollständig dokumentieren (Pflegetagebuch führen). Widerspruch bei zu niedrigem Pflegegrad ist häufig erfolgreich – Widerspruchsfrist: 1 Monat.
Nach Pflegegraderteilung: Abschluss eines Pflegevertrags mit einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst. Der Dienst rechnet die Sachleistungen direkt mit der Kasse ab. Entlastungsbetrag: Nachweis eines anerkannten Entlastungsangebots (zugelassene Pflegekräfte, Tagespflege, Alltagshelfer) bei der Pflegekasse einreichen.
Beim Hausarzt alle medizinisch notwendigen Pflegeleistungen ansprechen und Verordnung auf Muster 12 ausstellen lassen. Genehmigung bei der Krankenkasse einholen (meist innerhalb von 3–5 Werktagen). Leistung regelmäßig verlängern lassen – Hausarzt trägt die medizinische Notwendigkeit ein.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) muss vor Antritt der Vertretungspflege beantragt werden – nicht rückwirkend. Voraussetzung: Hauptpflegeperson seit mind. 6 Monaten aktiv tätig. Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI): Antrag jährlich stellen, Einrichtung muss zugelassen sein. Halbes Kurzzeitpflegebudget (887 €) kann auf Verhinderungspflege übertragen werden.
Jede versicherte Person hat Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung durch die Pflegekasse. Diese Beratung hilft dabei, alle zustehenden Leistungen zu koordinieren und einen individuellen Versorgungsplan zu erstellen. Wer eine 24h-Betreuungskraft aus dem Ausland beschäftigt, ist laut § 37 Abs. 3 SGB XI sogar verpflichtet, halbjährliche Beratungseinsätze nachzuweisen.
Steuerliche Absetzbarkeit als zusätzliche Entlastung
Neben den Kassenleistungen bietet das deutsche Steuerrecht weitere Entlastungsmöglichkeiten, die viele Familien nicht ausschöpfen:
| Steuerlicher Vorteil | Grundlage | Maximale Ersparnis / Jahr |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | § 35a EStG | bis 4.000 € (20 % von max. 20.000 €) |
| Außergewöhnliche Belastungen (Pflegekosten) | § 33 EStG | individuell (über zumutbare Belastung) |
| Behinderten-Pauschbetrag | § 33b EStG | 384 – 7.400 € je nach GdB |
| Pflege-Pauschbetrag (Pflegende) | § 33b Abs. 6 EStG | 1.800 € (PG 4–5 / Merkzeichen H) |
Haushaltsnahe Dienstleistungen können nur für Leistungen geltend gemacht werden, die im Haushalt des Pflegebedürftigen erbracht werden – und nur bei nachgewiesener Zahlung per Überweisung (keine Barzahlung). Bewahren Sie alle Rechnungen und Kontoauszüge sorgfältig auf. Die Kombination von § 35a EStG (haushaltsnahe Dienste) und § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) für dieselben Kosten ist nicht möglich – hier lohnt ein Vergleich beider Optionen mit einem Steuerberater.
Die genaue Förderhöhe hängt von Pflegegrad, Wohnort, Betreuungsumfang und steuerlicher Situation ab. Unsere Berater erstellen Ihnen in einem kostenlosen Erstgespräch eine individuelle Finanzierungsübersicht – damit Sie wissen, was tatsächlich auf Sie zukommt.
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Häufige Fragen
Zahlt die Pflegekasse die 24-Stunden-Pflege zu Hause?
Ja, die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten für häusliche Pflege. Bei Pflegegrad 5 sind es bis zu 2.200 € monatlich als Pflegesachleistung (2026). Hinzu kommen Verhinderungspflege (bis 2.418 €/Jahr), Kurzzeitpflege (1.774 €/Jahr) sowie ein Entlastungsbetrag von 125 €/Monat. Alle Leistungen können kombiniert werden, decken aber selten 100 % der tatsächlichen Kosten einer Vollzeitbetreuung.
Übernimmt die Krankenkasse Kosten für die 24h-Pflege?
Die Krankenkasse übernimmt ausschließlich die sogenannte Behandlungspflege (§ 37 SGB V) – also medizinisch notwendige Leistungen wie Medikamentengabe, Verbandswechsel oder Injektionen. Grundpflege und Betreuung gehören nicht dazu. Die Leistung ist vom Hausarzt auf Formular Muster 12 zu verordnen und zeitlich begrenzt, jedoch regelmäßig verlängerbar.
Wie hoch ist die maximale Förderung bei Pflegegrad 5 im Jahr 2026?
Bei Pflegegrad 5 können monatlich bis zu ca. 2.365 € aus der Pflegekasse mobilisiert werden: 2.200 € Pflegesachleistung + 125 € Entlastungsbetrag + anteilige Verhinderungspflege (aus dem Jahresbudget von 2.418 €). Hinzu kommt die vollständig von der Krankenkasse übernommene Behandlungspflege. Steuerliche Vorteile über § 35a EStG können die Gesamtbelastung zusätzlich um bis zu 4.000 € jährlich senken.
Was passiert, wenn mein Antrag auf Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig eingestuft wird?
Ein Widerspruch lohnt sich häufig: Laut Verbraucherzentralen werden ca. 30–40 % der Widersprüche zugunsten der Antragsteller entschieden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bescheiddatum. Empfehlung: Pflegetagebuch nachreichen, Hausarzt oder behandelnde Ärzte um schriftliche Stellungnahme bitten, bei Bedarf Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder einen Pflegestützpunkt einschalten.
Kann ich als pflegende Angehörige selbst Geld von der Pflegekasse bekommen?
Ja. Wenn Sie Ihre pflegebedürftige Person selbst pflegen, erhalten Sie das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) – bei Pflegegrad 4 sind das 765 €/Monat. Außerdem zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Rentenversicherungsbeiträge als pflegende Angehörige (§ 44 SGB XI) und übernimmt Beiträge zur Unfallversicherung. Voraussetzung: Sie pflegen mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage, und gehen keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden/Woche nach.
Jetzt Förderung sichern – kostenlos und unverbindlich
Viele Familien lassen jährlich tausende Euro an Pflegeleistungen ungenutzt verfallen – aus Unwissenheit oder wegen des bürokratischen Aufwands. Lumira begleitet Sie durch den gesamten Antragsprozess: von der Pflegegradbeantragung über die Kassenabrechnung bis zur steuerlichen Optimierung.
Unser Versprechen: Sie erhalten in einem kostenlosen Erstgespräch eine vollständige Übersicht aller Ihnen zustehenden Leistungen – konkret, realistisch und ohne Verpflichtung.
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