Autor: Maria Hoffmann, Pflegeexpertin bei Lumira | Stand: Oktober 2026 | Aktualisiert: 2026-10-24
In der häuslichen Pflege werden täglich hochsensible Gesundheitsdaten verarbeitet — Diagnosen, Medikamentenpläne, Pflegedokumentation, Fotos von Wunden. Die DSGVO gilt hier genauso wie in jedem Unternehmen, und Verstöße können zu Bußgeldern von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes führen. Familien, die eine Pflegeagentur beauftragen, sollten wissen, welche Daten erhoben werden dürfen, wer sie einsehen darf und welche Rechte sie haben.
- Rechtsgrundlage: DSGVO (EU) + BDSG (Deutschland)
- Gesundheitsdaten: besonders sensibler Datenkategorie (Art. 9 DSGVO)
- Grundsatz: Datensparsamkeit — nur erheben, was wirklich nötig ist
- Fotos des Pflegebedürftigen: nur mit schriftlicher Einwilligung
- Aufbewahrungspflicht Pflegedokumentation: 5–10 Jahre (je nach Bundesland)
- Recht auf Auskunft, Löschung und Berichtigung (Art. 15–17 DSGVO)
Welche Daten dürfen in der Pflege überhaupt erhoben werden?
Jede Datenerhebung in der Pflege muss auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruhen (Art. 6 DSGVO) und dem Grundsatz der Datensparsamkeit folgen (Art. 5 Abs. 1c DSGVO): Es dürfen nur die Daten verarbeitet werden, die für den konkreten Zweck tatsächlich erforderlich sind. Für die häusliche Pflege bedeutet das, dass Pflegeagenturen und Betreuungskräfte folgende Informationen erheben und verarbeiten dürfen:
| Datenart | Erhebung erlaubt? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Name, Adresse, Geburtsdatum | Ja (Pflicht) | Art. 6 Abs. 1b DSGVO (Vertragserfüllung) |
| Pflegegrad, Pflegediagnosen | Ja (notwendig) | Art. 9 Abs. 2h DSGVO (Gesundheitsversorgung) |
| Medikamentenliste, Allergien | Ja (notwendig) | Art. 9 Abs. 2h DSGVO |
| Notfallkontakte | Ja (notwendig) | Art. 6 Abs. 1b DSGVO |
| Bankdaten zur Abrechnung | Ja (Vertrag) | Art. 6 Abs. 1b DSGVO |
| Fotos des Pflegebedürftigen | Nur mit Einwilligung | Art. 6 Abs. 1a DSGVO (Einwilligung) |
| Religionszugehörigkeit, politische Ansichten | Grundsätzlich nein | Kein legitimer Pflegezweck |
| Vermögensverhältnisse | Nein (außer Kostenabrechnung) | Kein Pflegezweck |
Betreuungskräfte und Schweigepflicht: Was gilt?
Anders als examinierte Pflegefachkräfte unterliegen Betreuungskräfte im Entsendeverfahren nicht automatisch der gesetzlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB (die für Ärzte, Therapeuten und examinierte Pflegefachkräfte gilt). Jedoch sind sie durch den Arbeitsvertrag mit der Entsendeagentur zur Vertraulichkeit verpflichtet — und die DSGVO gilt für sie unmittelbar.
In der Praxis bedeutet das: Seriöse Agenturen wie Lumira verpflichten ihre Betreuungskräfte vertraglich zur Verschwiegenheit über alle Informationen, die sie im Haushalt erhalten. Die Betreuungskraft darf keine Gesundheitsinformationen an Dritte weitergeben — auch nicht an andere Familienmitglieder des Pflegebedürftigen, sofern diese nicht ausdrücklich bevollmächtigt sind.
Pflegedokumentation: Wer darf sie einsehen und wie lange wird sie aufbewahrt?
Die Pflegedokumentation — also alle schriftlichen Aufzeichnungen über Pflegemaßnahmen, Beobachtungen und Pflegeverlauf — ist ein wichtiges Qualitätssicherungsinstrument. Gleichzeitig enthält sie hochsensible Gesundheitsdaten. Der Zugriff muss klar geregelt sein.
| Person / Stelle | Einsichtsrecht Pflegedokumentation | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Pflegebedürftiger selbst | Uneingeschränkt | Keiner (eigene Daten) |
| Gesetzlicher Betreuer / Vorsorgebevollmächtigter | Ja | Vollmacht oder Betreuerbestellung |
| Betreuende Pflegekraft | Ja (notwendig für Arbeit) | Arbeitsverhältnis mit Agentur |
| Medizinischer Dienst (MD) | Ja | Prüfauftrag nach SGB XI |
| Angehörige (ohne Vollmacht) | Nein (ohne Einwilligung) | Schriftliche Einwilligung des Betroffenen |
| Andere Dritte | Nein | Ausnahme: gesetzliche Pflicht |
Die Aufbewahrungspflicht für Pflegedokumentation beträgt in der Regel 5 Jahre nach Beendigung des Pflegeverhältnisses (angelehnt an § 630f BGB). Bei der Aufbewahrung sind technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zu treffen: verschlossene Schränke für Papierakten, Passwortschutz für digitale Dokumentation, Zugangsbeschränkungen.
Was Familien bei Vertragsabschluss mit einer Pflegeagentur prüfen sollten
Bevor Sie einen Pflegevertrag unterzeichnen, sollten Sie datenschutzrechtlich folgende Punkte klären. Ein seriöser Anbieter beantwortet diese Fragen problemlos und vollständig:
Kontakt aufnehmen →
Pflege mit Transparenz und Vertrauen
Wir erklären Ihnen offen, welche Daten wir erheben, wie wir sie schützen und welche Rechte Sie haben. Vertrauen beginnt mit Transparenz.
Keine Verpflichtung · Antwort innerhalb 24h · Mo-Fr 8-16 Uhr
FAQ — Datenschutz in der häuslichen Pflege
Welche Daten dürfen Pflegeagenturen und Betreuungskräfte erheben?
Nur die Daten, die für die Pflegeleistung tatsächlich notwendig sind (Datensparsamkeit, Art. 5 DSGVO): Name, Adresse, Pflegegrad, relevante Diagnosen, Medikamente, Allergien, Notfallkontakte. Daten wie Religionszugehörigkeit oder Vermögensverhältnisse dürfen nicht routinemäßig erhoben werden.
Darf die Betreuungskraft Fotos vom Pflegebedürftigen machen?
Nein — ohne ausdrückliche, schriftliche Einwilligung darf keine Betreuungskraft Fotos machen und erst recht nicht über Messenger-Apps versenden. Fotos von pflegebedürftigen Menschen sind besonders schützenswerte personenbezogene Daten.
Was muss in einer Datenschutzerklärung für häusliche Pflege stehen?
Welche Daten erhoben werden, zu welchem Zweck, auf welcher Rechtsgrundlage, wie lange sie gespeichert werden, wer sie weitergibt, und welche Rechte die betroffene Person hat (Auskunft, Löschung, Berichtigung nach Art. 15–17 DSGVO).
Gilt die DSGVO auch für Betreuungskräfte aus dem EU-Ausland?
Ja. Die DSGVO gilt für alle Verarbeitungen personenbezogener Daten von EU-Bürgern, auch wenn die verarbeitende Stelle im EU-Ausland sitzt. Seriöse Entsendeagenturen haben eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
Wie lange dürfen Pflegedaten aufbewahrt werden?
Pflegedokumentation muss nach Ende des Pflegeverhältnisses in der Regel 5 Jahre aufbewahrt werden (§ 630f BGB). Bestimmte medizinisch relevante Daten können länger aufbewahrungspflichtig sein. Nach Ablauf der Frist müssen Daten datenschutzkonform vernichtet werden.

